Rechtsnews 18.07.2026 Christian R.

Recht auf Vergessen: Wecker vs. Süddeutsche Zeitung

Das Recht auf Vergessen hat das Landgericht Berlin II im Fall des Musikers Konstantin Wecker gegen die Süddeutsche Zeitung in den Mittelpunkt gestellt. Mit Beschluss vom 14. Juli 2026 (Az.: 27 O 221/26 eV) entschied das Gericht, dass Wecker verlangen kann, dass die Zeitung nicht über Jahrzehnte zurückliegende, angebliche intime Beziehungen des Künstlers zu Frauen berichtet, die zum Zeitpunkt des Kennenlernens noch minderjährig waren.

Kontext und Bedeutung für Betroffene

Der Fall betrifft eine der zentralen Spannungen im modernen Medienrecht: Wie weit reicht das Informationsinteresse der Öffentlichkeit, und ab wann überwiegt das Recht einer Person, nicht dauerhaft mit zurückliegenden Ereignissen konfrontiert zu werden? Für Prominente, aber auch für Privatpersonen, ist diese Frage von erheblicher praktischer Relevanz. Berichte über vergangene Vorfälle können das gesellschaftliche Ansehen nachhaltig beschädigen, selbst wenn die betreffenden Ereignisse strafrechtlich nicht mehr verfolgt werden oder nie zu einer Verurteilung geführt haben.

Im vorliegenden Fall geht es um Vorwürfe, die sich auf Beziehungen zu Frauen beziehen, die zum Zeitpunkt des angeblichen Kennenlernens noch minderjährig waren. Die Süddeutsche Zeitung hatte über diese Vorwürfe berichtet. Wecker wandte sich mit einem Antrag auf einstweilige Verfügung dagegen und war damit erfolgreich.

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Rechtlicher Hintergrund

Das Recht auf Vergessen ist in Deutschland kein eigenständig kodifiziertes Grundrecht, aber es wird aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes abgeleitet. Es besagt vereinfacht, dass Personen grundsätzlich das Recht haben, nicht dauerhaft mit vergangenen, öffentlich gewordenen Informationen konfrontiert zu werden, wenn das ursprüngliche Berichterstattungsinteresse nicht mehr besteht oder das Zeitinteresse der Öffentlichkeit nachgelassen hat.

Daneben spielt die Pressefreiheit aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 GG eine gewichtige Rolle. Die freie Presse erfüllt eine demokratisch wichtige Funktion als Kontrollinstanz, gerade wenn es um Personen des öffentlichen Lebens geht. Diese beiden Grundrechte stehen in einem permanenten Spannungsverhältnis, das stets im Einzelfall abgewogen werden muss.

Die wichtigsten Vorschriften

Im Zivilrecht sind für derartige Auseinandersetzungen vor allem folgende Normen und Rechtsgrundsätze einschlägig:

  • Paragrafen 823 Absatz 1, 1004 Absatz 1 BGB analog als Grundlage für Unterlassungsansprüche bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen
  • Das allgemeine Persönlichkeitsrecht als sonstiges Recht im Sinne von Paragraf 823 BGB
  • Die Grundsätze zur Verdachtsberichterstattung, die besondere Anforderungen an die Sorgfalt der Presse stellen
  • Das presserechtlich entwickelte Recht auf Vergessen, das bei der Güterabwägung berücksichtigt wird

Bei der Verdachtsberichterstattung gilt: Die Presse darf über Verdächtigungen berichten, muss dabei aber bestimmte Mindeststandards einhalten. Dazu gehören eine ausreichende Tatsachengrundlage, die Einholung einer Stellungnahme der betroffenen Person und ein hinreichend gewichtiges öffentliches Interesse an der Berichterstattung.

Aktuelle Entwicklung

Das Landgericht Berlin II gab dem Antrag Weckers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung statt. Mit dem Aktenzeichen 27 O 221/26 eV liegt damit eine gerichtliche Entscheidung vor, die das Recht auf Vergessen gegenüber der Pressefreiheit in diesem konkreten Fall stärkt. Die Berichterstattung über Jahrzehnte zurückliegende Vorfälle muss danach unterbleiben.

Das Gericht wog ab zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit an einem bekannten Musiker einerseits und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen andererseits. Dabei scheint der Zeitablauf eine wesentliche Rolle gespielt zu haben: Wenn Ereignisse so weit in der Vergangenheit liegen, dass ein aktueller Nachrichtenwert nicht mehr erkennbar ist, überwiegt das Interesse des Betroffenen daran, nicht erneut in die Öffentlichkeit gezerrt zu werden.

Praktische Einordnung

Die Entscheidung reiht sich in eine Linie gerichtlicher Urteile ein, die das Recht auf Vergessen im Spannungsfeld mit der Pressefreiheit ernst nehmen. Bereits der Europäische Gerichtshof hat im sogenannten Google-Spain-Urteil aus dem Jahr 2014 das Recht auf Vergessenwerden im digitalen Raum verankert. Deutsche Gerichte haben diese Entwicklung aufgenommen und auf das klassische Presserecht übertragen.

Entscheidend ist stets die konkrete Abwägung: Wie schwer wiegt der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht? Besteht noch ein aktuelles öffentliches Interesse? Handelt es sich um gesicherte Fakten oder lediglich um Verdächtigungen? Im vorliegenden Fall scheint das Gericht das Interesse an der erneuten Berichterstattung über sehr alte Vorgänge als nicht ausreichend gewichtig eingestuft zu haben, um den Eingriff in Weckers Persönlichkeitsrecht zu rechtfertigen.

Was bedeutet das Recht auf Vergessen für Sie?

Für Betroffene, deren Name oder Bild in Medienberichten über vergangene Ereignisse auftaucht, eröffnet die Entscheidung interessante Handlungsoptionen. Wer in der Vergangenheit in die Presse geraten ist und heute von erneuter oder anhaltender Berichterstattung betroffen wird, kann unter Umständen zivilrechtliche Unterlassungsansprüche geltend machen. Voraussetzung ist stets, dass das ursprüngliche Berichterstattungsinteresse nachgelassen hat und der Zeitablauf zugunsten des Persönlichkeitsrechts spricht.

Umgekehrt gilt für Medienunternehmen und Journalisten: Bei der Aufarbeitung alter Vorfälle ist besondere Sorgfalt geboten. Die bloße Bekanntheit einer Person rechtfertigt nicht ohne Weiteres eine Berichterstattung über Jahrzehnte zurückliegende, nicht rechtskräftig geklärte Vorwürfe.

Tabelle: Übersicht Recht auf Vergessen vs. Pressefreiheit

Kriterium Recht auf Vergessen Pressefreiheit
Rechtsgrundlage Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG
Zeitfaktor Stärker bei länger zurückliegenden Ereignissen Aktueller Nachrichtenwert erforderlich
Tatsachengrundlage Ungesicherte Verdächtigungen schützen stärker Sorgfaltspflichten bei Verdachtsberichterstattung
Öffentlichkeitsinteresse Sinkt mit der Zeit Muss im konkreten Fall bestehen
Rechtsfolge bei Verletzung Unterlassungsanspruch, Schadensersatz Gegendarstellungsrecht, Richtigstellung

Fazit

Das Landgericht Berlin II hat mit seiner Entscheidung im Fall Wecker gegen die Süddeutsche Zeitung deutlich gemacht, dass das Recht auf Vergessen auch für bekannte Persönlichkeiten gilt. Der Zeitablauf ist ein wesentliches Kriterium bei der Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit. Betroffene sollten im Zweifel anwaltlichen Rat suchen, um ihre Möglichkeiten zu prüfen.

Hinweis

Hinweis: Dieser Artikel und das Symbolbild wurden mit Hilfe von KI erstellt.

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