Rechtsnews 07.11.2022 Alex Clodo

Ist die eigene Tiergefahr schadensmindernd anzurechnen?

Tiere werden immer beliebter. Zu beachten ist jedoch, dass man einige Zeit damit verbringen muss, sie zu pflegen, sie zu füttern und ihnen den nötigen Freilauf zu ermöglichen. Dabei lauern aber auch Gefahren, wie der vorliegende Beitrag zeigt. Im Kern beschäftigt sich der Artikel mit der Frage, ob die eigene sog. Tiergefahr schadensmindernd angerechnet werden kann, wenn ein Hund ohne vorherig auffallendes Verhalten von einem sich losreißenden Rottweiler gebissen wird. Diese Frage hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zu entscheiden.

Rottweiler greift Rüden an

Anfang März 2018 ging der Kläger mit seinem Weimaraner Rüden in der Umgebung von Mainz gegen 20 Uhr spazieren. Dabei begegnete er der Beklagten und ihrem Rottweiler. Dabei biss der Rottweiler den Weimaraner unerwartet. Es ist zwischen den Parteien jedoch streitig, ob der Rottweiler den Weimaraner wirklich gebissen hatte. Im Anschluss an die Begegnung wurde der klägerische Hund über einen Monat hinweg tierärztlich behandelt. Dabei entstanden Tierarztkosten in Höhe von knapp 3.000 Euro, die der Kläger nunmehr verlangt. Weiterhin besteht der Kläger auf 1.000 Euro Schmerzensgeld sowie Verdienstausfall infolge der Betreuung des Hundes, insgesamt knapp 5.000 Euro.

Der Kläger behauptet, dass der Rottweiler sich losgerissen habe, ihn umgeworfen und dann seinen Hund durch Bisse in den Hals schwer verletzt habe. Dagegen behauptete jedoch die Beklagte, dass die jeweils angelehnten Hunde lediglich kurze Zeit „Schnauze an Schnauze“ gestanden haben.

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Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 3.017,17 Euro stattgegeben.

Liegt ein Mitverschulden des Klägers vor?

Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte zu entscheiden, ob ein Mitverschulden seitens des Klägers vorlag. Im Ergebnis hatte die von der Beklagten eingelegten Berufung keinen Erfolg. Das Landgericht habe auf Grundlage der Parteiangaben und des eingeholten Sachverständigengutachtens für das Berufungsverfahren bindend eine Haftung der Beklagten über die Grundsätze der Tierhalterhaftung angenommen. Die Richter sind der Ansicht, dass der Rottweiler den Weimaraner angegriffen habe. Weiterhin habe der Weimaraner keine aggressiven Handlungen ausgeführt. Er habe insbesondere nicht vor der Attacke gebellt.

Ist die Tiergefahr des Rottweilers schadensmindernd anzurechnen?

Nach Ansicht des OLG müsse der Kläger sich auch keine eigene Tierhaftung des verletzten Weimaraners schadensmindernd anrechnen lassen, da vielmehr diese Tiergefahr hinter die des Rottweilers vollständig zurücktrete. Daher überwiege die Tiergefahr des Rottweilers die des Weimaraners schon deshalb, da dieser den Weimaraner angegriffen habe.

Das OLG führt weiter aus, dass es sich nur bei dem Rottweiler um einen gefährlichen Hund i.S.d. §2 Abs. 1 der Hessischen Hundeverordnung handele, der Hund also schon grundsätzlich als mensch- bzw. tiergefährdend einzustufen ist.

Das landgerichtliche Urteil ist damit rechtskräftig.

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Quelle:

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.08.2022 – 11 U 34/21

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