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Rechtsschutzversicherung
Rechtsnews 13.02.2017 Emil Kahlmann

Hundekot-Fetisch rechtfertigt keinen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat einem Hundebesitzer mit Hundekot-Fetisch die Berechtigung zur Haltung und Betreuung von Tieren entzogen. Der Mann hatte mehrfach gegen tierschutzrechtliche Auflagen verstoßen.

Hundebesitzer darf wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz keine Tiere mehr halten

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Ein Hundebesitzer aus dem Landkreis Altenkirchen hielt auf seinem Aussiedlerhof bis zum Juni 2015 elf Deutsche Doggen. Da die Kreisverwaltung im Rahmen tierschutzrechtlicher Kontrollen größere Mengen Hundekot sowie -urin im Hof und auch in seinem Haus entdeckt hatte, wies sie den Mann an, die betreffende Stellen unverzüglich zu reinigen. Darüber hinaus müsse der Hundebesitzer, der sich zum Zeitpunkt der Anweisung im Ausland befand, seinen Tieren ausreichend Auslauf bieten und für regelmäßige tierschutzrechtliche Kontrollen zur Verfügung stehen. Da der Hundebesitzer mit diesem Beschluss nicht einverstanden war, legte er Widerspruch ein – allerdings ohne Erfolg. Als die Kreisverwaltung bei nachfolgenden Kontrollen im Haus erneut Plastiktüten, Eimer und Wannen voller Hundekot- und urin fand, untersagte sie dem Mann mit sofortiger Wirkung die Haltung und Betreuung von Tieren jeglicher Art. Durch sein Verhalten habe er die Gesundheit seiner Tiere gefährdet und ihnen erhebliches Leid zugefügt. Auch gegen diesen Beschluss legte der Hundehalter erfolglos Widerspruch ein und erhob schließlich Klage.

Hundekot als sexueller Fetisch

Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage jedoch ab. Hunde verfügen über einen sehr empfindlichen Geruchssinn und brauchen zudem viel Auslauf, so das Gericht. So heißt es in der Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV): „Einem Hund ist ausreichend Auslauf im Freien […] sowie ausreichend Umgang mit der Person, die den Hund hält, betreut oder zu betreuen hat (Betreuungsperson), zu gewähren.“ Und weiter: „Die Betreuungsperson hat dafür zu sorgen […] den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei zu halten; Kot ist täglich zu entfernen.“ Da der Kläger seinen Hunden keine tierschutzgerechte Haltung ermögliche, dürfe er auch keine Tiere mehr halten, so der Richter. Auch der Einwand des Hundehalters, dass er den Kot seiner Tiere als Fetisch zur sexuellen Stimulation benötige, ändere nichts an der Entscheidung.

Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Koblenz zum Urteil vom 06.07.2016, AZ: 2 K 30/16.KO

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