Rechtsnews 18.10.2022 Alex Clodo

Was bewirkt exzessives Rauchen in der Mietwohnung?

Rauchen ist statistisch gesehen immer noch sehr beliebt. Zwar geht der normale Zigarettenverbrauch zurück, Shisha, E-Zigaretten und Vapes werden aber immer beliebter. Was aber, wenn Mieter in ihrer Mietwohnung unerlaubterweise rauchen? Bestehen dann Schadensersatzansprüche? Die Antwort erfahren Sie in diesem Beitrag!

Zigarettengeruch an Zimmerwänden

Das Rauchen in Mietwohnungen führt grundsätzlich nicht zu Schadensersatzansprüchen des Vermieters. Wer exzessiv raucht muss aber unter Umständen für Schäden an Mauerwerk und Tapeten aufkommen. In dem betreffenden Fall ging es um zwei Studenten, die zwei Jahre eine Mietwohnung bewohnten. Bei ihrem Auszug behielt die Vermieterin die Kaution ein. Die Mieter hätten so stark geraucht, dass der Zigarettengeruch sich in die Tapeten abgesetzt habe. Dies hatte zur Folge, dass die Wände neu tapeziert werden mussten. Die Hauseigentümerin verlangte Schadensersatz in Höhe von 1300€. Wie das exzessive Rauchen in der Mietwohnung zu bewerten ist, entschied der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil 2008.

Rauchen gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache

Laut dem Bundesgerichtshof besteht eine Renovierungspflicht nur dann, wenn Schäden an Decken, Wänden und Böden nicht durch einen neuen Anstrich bzw. neue Tapeten beseitigt werden können. Dies gilt ebenso, wenn durch den Tabakkonsum ein vorzeitiger Renovierungsbedarf entsteht. Der Vermieter wird hierdurch nicht unangemessen benachteiligt, da er die Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen im Mietvertrag auf den Mieter abwälzen kann. Dem Gericht zufolge gehört das Rauchen zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung. Es beruhe auf einer freien Willensentscheidung und sei sozialadäquat. Die eigene Wohnung sei der zentrale Punkt der freien, eigenen Lebensgestaltung. Dies gelte in der Regel auch für starkes Rauchen.

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Mieter muss bei hartnäckigen Nikotinspuren zahlen

Die Grenze sei aber dort erreicht, wo sich die Spuren des Nikotins nicht mehr mit den üblichen Schönheitsreparaturen beheben lassen, also durch einen neuen Anstrich, durch Lackieren der Türen, Kalken von Wänden und Decken oder durch neue Tapeten. Im zu entscheidenden Fall enthielt der Mietvertrag keine wirksame Renovierungsklausel und der Schaden ließ sich mittels einfacher Renovierung beheben. Nochmal zusammenfassend bedeutet es, dass das Rauchen an sich keine weiteren Ansprüche begründet. Der Vermieter muss das Qualmen schlichtweg hinnehmen. Allerdings sollte er mithilfe einer Renovierungsklausel im Mietvertrag vorab festlegen, dass der Extremraucher die Erneuerung der Wohnung in solchen Fällen selbst vornehmen muss. So kann auch bei leichtem Renovierungsbedarf der Mieter in Anspruch genommen werden.

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BGH mieterfreundlich bei Schönheitsreparaturklauseln

Berliner Mietendeckel verfassungswidrig

Quellen:

„Extremraucher müssen zahlen“

Pressemitteilung des BGH – „Rauchen in Mietwohnungen kann vertragswidrig sein und Schadensersatzpflichten der Mieter begründen“ – BGH Urteil- Akz. VIII ZR 37/07

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