Rechtsnews 09.06.2021 Christian R.

Die Bezeichung „Schwuchtel“ ist eine Beleidigung

Wer einen Mann als „Schwuchtel“ oder „Pussy“ bezeichnet, insultiert diesen. Das gilt unabhängig von den Umständen und Rahmenbedingungen unter denen diese Begriffe fielen. Dazu zählt auch der örtliche Sprachraum, wie es das Frankfurter Amtsgericht entschied. Die Bezeichnung „Schwuchtel“ ist eine Beleidigung und daher strafbar.

„Mach das, Schwuchtel“

Konkret ging es um einen Streit über Lieferung und Mangelfreiheit einer online erstandenen Uhr zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten. Nachdem dieser eine Teilrückzahlung vorschlug, antwortete der Beschuldigte per SMS mit dem Inhalt:„Kleine Pussy lass dir einen blasen“. Als der Empfänger der Nachricht mit einer Strafanzeige drohte, entgegnete er: „mach das, schwuchtel“, „dein anwalt wird dich einliefern lassen !“, sowie „in der norderstrasse in hh-aktona nehmen sie so pussys wie dich gerne auf !“. Der Angeklagte wurde wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt.

Was ist eine Formalbeleidigung?

Das Gericht befand die Bezeichnung Schwuchtel als Herabwürdigung der Person aufgrund ihrer sexuellen Orientierung, nach §185 StGB. Gerade der Begriff „Schwuchtel“ impliziere eine besonders missbilligende Geringschätzung von Personen, die sich zum gleichen Geschlecht hingezogen fühlen. Deswegen handele es sich um eine Ehrverletzung, unabhängig von den äußeren Umständen. Es sei eine Formalbeleidigung.

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Formalbeleidigungen sind herabwürdigende Äußerungen, die keinen sachlichen Bezug mehr aufweisen.

Sie sind aufgrund ihrer „Form“ beleidigend, egal ob der Verletzte jetzt wirklich homosexuell ist oder nicht. Bei dem Terminus steht die Missbilligung homosexueller Männer als solche im Vordergrund. Ein weiteres Beispiel: Jemand bezeichnet die Tochter einer Frau, die sich prostituiert als „Hurentochter“. Unabhängig davon, dass die Frau wirklich anschaffen geht, liegt eine Beleidigung vor.

„Pussy“ unter Meinungsfreiheit und Kontext auszulegen

Anders entschied das Gericht über die SMS mit dem Wort „Pussy“. Der Begriff stellt keine formale Ehrverletzung dar. Sie könnte von der Meinungsfreiheit gedeckt sein. Unter Zugrundelegung des Grundrechts ließ sich diese Bezeichnung ebenfalls nicht rechtfertigen. Auch den Einwand des Angeklagten, dass die Verwendung „Pussy“ im Frankfurter Sprachraum allgemein üblich ist, ließen die Richter in Frankfurt nicht gelten. Im vorliegenden Fall war der Ausdruck ebenfalls herabwürdigend und ohne Bezug zum sachlichen Kontext gefallen.

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