Rechtsnews 30.01.2013 Julia Brunnengräber

Urteil zu Hundesteuer von Kampfhunderassen

Wer einen Hund als Haustier hält, muss Hundesteuer zahlen. Ein Halter jedoch, für dessen Hund die Zahlung von Hundesteuer auf Grundlage einer Hundesteuersatzung der Gemeinde verlangt wurde, klagte. Er war der Meinung, er müsse dann Hundesteuer zahlen, wenn das Merkmal der Örtlichkeit gegeben ist. Das sei jedoch bei ihm nicht der Fall. Der Hund habe keinen Bezug zur Gemeinde, der dafür ausreicht, dass die Gemeinde die Steuer fordern kann, so der Argumentationsgang des Klägers. Sein Hund begleite ihn nämlich auch an entferntere Orte. Der Kläger war der Meinung, dass dies heutzutage berücksichtigt werden müsse. Halter nehmen ihre Hunde zum Beispiel auch in den Urlaub mit oder auch mit zur Arbeit. Manche Leute haben keinen festen Arbeitsplatz, sondern fahren an viele Orte, um ihre Arbeit auszuführen und nehmen ihren Hund mit. Ist dem Kläger wegen dieser Begründung Recht zuzusprechen? Der Bayrischer Verwaltungsgerichtshof urteilte.

VGH: Ort des Haushalts oder Betriebs ist ausschlaggebend

Der Verwaltungsgerichtshof erklärte, wie Gemeinde und Hundesteuerzahlung durch den Hundehalter aufgrund der Örtlichkeit miteinander in Beziehung stehen müssen. Es kommt nicht darauf an, dass Hund und Herrchen viel unterwegs sind, sei es beruflich oder privat. Wo beide tatsächlich sind, ist für die Hundesteuer nicht von Belang. Entscheidend ist, wo das Herrchen seinen Haushalt oder Betrieb hat. Dieser Ort ist entscheidend. Der Hundesteuerbescheid ist daher wirksam.

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Für Kampfhunde gelten besondere Regelungen

Der Verwaltungsgerichtshof betonte in diesem Zusammenhang noch etwas: Handelt es sich um einen Kampfhund, kann die Hundesteuer erhöht werden. Daran ändert auch ein sogenannter Wesenstest eines Kampfhundes nichts. Das heißt, auch wenn durch solch einen Test gewissermaßen belegt ist, dass der Hund nicht in gesteigerter Form aggressiv und gefährlich ist, muss die erhöhte Hundesteuer gezahlt werden, fordert dies die Gemeinde. 

  • Quelle: Pressemitteilung des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. November 2012, Az.: 4 B 12.1389

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