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Rechtsnews 19.01.2015 Christian Schebitz

Verwirkung des Schmerzensgeldanspruchs bei Mobbing?

Mobbing kommt leider recht häufig am Arbeitsplatz vor und setzt den Betroffenen zu. Unter Umständen können diejenigen, die darunter leiden, Schmerzensgeld einfordern, da ihre Gesundheit durch Mobbing beeinträchtigt wird, und ihre Persönlichkeit Schaden nimmt. Rechtlich bedeutet das, dass ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht beschädigt wird. Generell können Betroffene Schmerzensgeld beantragen. Doch ist es möglich, dass dieser Schmerzensgeldanspruch auch verwirkt, etwa durch „Zuwarten“ und „Untätigkeit des Anspruchstellers“? Das Bundesarbeitsgericht beschäftigte sich mit dieser Frage und urteilte dazu.

Arbeitnehmer verlangt Schmerzensgeld

Konkret klagte ein Mann und forderte von seinem ehemaligen Arbeitgeber Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro. Er erklärte diesem und schließlich vor Gericht, dass er am Arbeitsplatz isoliert, herabgewürdigt und schikaniert wurde. Das führte dazu, dass er depressiv wurde und somit in einem Arbeitsjahr 52 Tage krank war und im Jahr darauf 216 Tage. Ungefähr ein Jahr später klagte er gegen den Arbeitgeber. War das eine Entscheidung, die er zu spät traf? Die Vorinstanz des Landesarbeitsgerichts erklärte, dass der Anspruch aufgrund dieser Zeit, die mittlerweile bis zur Klage vergangen war, verwirkt sei. Dagegen ging der Kläger aber in Revision.

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Bundesarbeitsgericht zum Verwirken des Schmerzensgeldanspruches

Noch ist keine endgültige Entscheidung getroffen, das Bundesarbeitsgericht hob das Urteil des Landesarbeitsgericht aber ab und urteilte, dass dieses erneut darüber entscheiden muss. Hier liege nämlich kein Verwirken wegen Zuwarten vor. Eine zeitnahe Pflicht der Geltendmachung des Schmerzensgeldanspruch gab es nicht. Das Landesarbeitsgericht soll genau prüfen, ob es zu Mobbingvorfällen gekommen ist.

Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts, vom 11. Dezember 2014, Az.: 8 AZR 838/13

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