Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Rechtsschutzversicherung
Rechtsnews 04.06.2013 Manuela Frank

Verfassungsmäßigkeit der 1%-Regelung auf Basis des Bruttolistenneupreises

Die 1%-Regelung ist verfassungsrechtlich gesehen nicht zu beanstanden, wie der Bundesfinanzhof bestätigte. Die Überlassung eines Dienstfahrzeuges  stellt einen Vorteil dar, der zum Arbeitslohn zu zählen ist, wenn der Arbeitnehmer dieses auch im privaten Bereich nutzen kann. Man kann diesen Vorteil entweder mit Hilfe der Fahrtenbuchmethode oder falls kein Fahrtenbuch vorhanden ist, mit der 1%-Regelung bewerten.

Geldwerter Vorteil auf Basis des Bruttolistenneupreises

Im zugrundeliegenden Fall war es dem selbständig tätigen Kläger erlaubt, das Dienstfahrzeug, welches ihm von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt worden war, privat zu nutzen. Diesen Wagen hatte sein Arbeitgeber für drei Jahre als Gebrauchtwagen mit einer Fahrleistung von insgesamt 58.000 km geleast. Die monatliche Leasingrate belief sich auf 720 Euro. Der Wert des Wagens betrug am Anfang der Nutzungszeit 32.000 Euro. Der Bruttolistenneupreis entsprach 81.400 Euro. Dementsprechend setzte das Finanzamt als geldwerten Vorteil einen monatlichen Betrag von 814 Euro an, der sich auf Basis des Bruttolistenneupreises und der 1%-Regelung ergab. Der Kläger war allerdings der Ansicht, dass der Gebrauchtwagenwert und nicht der Listenneupreis zugrunde gelegt werden müsse. Weiterhin sei es so, dass Neuwagen fast nicht mehr zum Bruttolistenpreis vertrieben werden. Aus verfassungsrechtlichen Gründen müsste der Gesetzgeber einen Abschlag vorsehen.

Kostenlose Erst­einschätzung zu
Verfassungsmäßigkeit der 1%-Regelung auf Basis des Bruttolistenneupreises erhalten

Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.

Klage scheitert

Die Klage und die Revision des Klägers scheiterten. Der BFH bestätigte, dass die 1%-Regelung individuelle Besonderheiten bezüglich der Art und der Nutzung des Dienstfahrzeuges generell nicht berücksichtigt. Der BFH ist noch immer der Überzeugung, dass nachträgliche Veränderungen am Wagen generell unerheblich bleiben, weshalb auch bei einem Auto, das der Arbeitgeber in Gebrauchtem Zustand erworben hat, der Bruttolistenneupreis angesetzt werden muss. Es sei zu berücksichtigen, dass der Vorteil des Arbeitnehmers nicht nur allein in der Autoüberlassung liege, sondern auch in der Übernahme aller dabei aufkommenden Kosten, wie beispielsweise Versicherungsbeiträgen, Steuern, Wartungskosten, Reparaturen und Benzinkosten. Diese Kosten seien nicht im Bruttolistenneupreis oder den Anschaffungskosten enthalten. Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 6. März 2013; AZ: VI R 51/11

 

Kostengünstige Rechtsberatung durch Fachanwälte

  • Verbindliche Auskunft vom Rechtsanwalt
  • Festpreis - garantiert
  • innerhalb von 24 Stunden

Beratung durch Anwalt am Telefon

Antwort auf konkrete Fragestellung.
Spezialisierter Anwalt ruft Sie zügig an.

Zur Auswahl der Anwaltshotline 15 min. zum Festpreis ab 29€
Bernhard Müller - rechtsanwalt.com
Bernhard Müller ist Rechtsanwalt für Strafrecht
und kann Sie persönlich beraten!
In Partnerschaft mit:
Bernhard Müller - Partneranwalt der Deutschen Rechtsanwaltshotline
* alle Preise inkl. 19% MwSt, ggf. zzgl. Telefongebühren auf eine deutsche Festnetznummer
29 €* 15 Min. Telefonat buchen
  • Antwort auf eine konkrete, kurze Fragestellung
  • Geld-Zurück Garantie
Meistgekauft 49 €* 30 Min. Telefonat buchen
  • Juristische Erläuterung des Problems & Handlungsempfehlung
  • Geld-Zurück Garantie
99 €* Schriftliche Rechtsberatung buchen
  • Rechtsverbindliche, schrifltiche Antwort eines Rechtsanwalts
  • Dokumentenupload
  • Eine Rückfrage inklusive