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Rechtsnews 21.06.2012 Manuela Frank

Urteil gegen Vater des Winnenden-Amokläufers

So gut wie jeder erinnert sich noch an den 17-jährigen Amokläufer von Winnenden, der im Februar 2009 15 Menschen tötete und 14 weitere durch Schüsse schwer verletzte und sich selbst am Ende das Leben nahm. Sowohl die Tatwaffe als auch die Munition nahm er aus dem Besitz seines Vaters, um den es im vorliegenden Fall geht.

Vater zu Freiheitsstrafe verurteilt

Der Vater des Täters wurde im Februar 2011 zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt einem Jahr und neun Monaten verurteilt, die auf Bewährung ausgesetzt wurde. Ihm wurden zum einen fahrlässige Tötung in insgesamt 15 Fällen, zum anderen fahrlässige Körperverletzung in insgesamt 14 Fällen und zuletzt ein Waffendelikt zur Last gelegt. Gegen das Urteil legte der Angeklagte Revision ein.

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Sohn hatte bereits Tötungsphantasien

Weiterhin merkte das Gericht an, dass der Vater von den psychischen Auffälligkeiten seines Sohnes wusste, die so schwer waren, dass er in einer psychiatrischen Klinik ambulant behandelt wurde. Dort erzählte er seiner Therapeutin von seinen Tötungsphantasien. Auch darüber wurden die Eltern informiert. Trotz alledem gingen die Eltern der Empfehlung zur weiteren ambulanten Versorgung ihres Sohnes nicht nach. Vielmehr führte der Angeklagte mit seinem Sohn diverse Schießübungen im Schützenverein durch. Darin sah das Gericht die Fahrlässigkeit, da der Vater die Tat hätte vorhersehen und dementsprechend vermeiden können.

Angeklagter legt Verfahrensrüge ein

Der Angeklagte legte Verfahrensrüge ein, da eine Belastungszeugin nicht befragt werden konnte. Der Bundesgerichtshof kam diesem Antrag nach und hob das Urteil auf. Einer ehrenamtlichen Betreuerin, die sich um die Familie des Täter kümmerte, wurde rechtsfehlerfrei das Recht aus Auskunftsverweigerung eingeräumt. Zunächst sagte die Betreuerin aus, dass der Angeklagte ihr mitteilte, von den Tötungsphantasien seines Sohnes zu wissen. Am zweiten Verhandlungstag widerrief die Betreuerin ihre getätigte Aussage, indem sie eine schriftliche Erklärung vorlas, die sie vorbereitet hatte. Dies veranlasste die Staatsanwaltschaft dazu, gegen sie ein Ermittlungsverfahren aufgrund versuchter Strafvereitelung einzuleiten. Aus diesem Grund wurde ihr ein Auskunftsverweigerungsrecht zugebilligt. Am dritten Verhandlungstag versicherte sie, dass ihre erste Aussage der Wahrheit entspräche, machte jedoch keine zusätzlichen Angaben und verwies dabei auf ihr Aussageverweigerungsrecht.

Versuchte Strafvereitelung

Das Landgericht hat geprüft, ob der Betreuerin wirklich ein solches Recht zustand. Es ging rechtsfehlerfrei davon aus, dass sie bereits aufgrund ihrer schriftlich verfassten “Erklärung eine versuchte Strafvereitelung begangen habe”. Das ist allerdings rechtsfehlerhaft. Erst dadurch, dass sie ihre schriftliche Erklärung im Gerichtssaal verlas, hat die Zeugin eventuell eine Strafvereitelung versucht. Wenn ein Zeuge Straftaten erst durch die Vernehmung vollzieht, so besteht für ihn bis zum Vernehmungsabschluss kein Auskunftsverweigerungsrecht. Die Zeugin hätte demnach also weiterhin aussagen müssen. Ein derartiger Verfahrensfehler musste zu einer Urteilsaufhebung führen. Der BGH hat jedoch “die Feststellungen zum Amoklauf selbst aufrechterhalten, so dass hierzu insbesondere keine Zeugen mehr gehört werden müssen”. Mit Verweis auf die neue Hauptverhandlung merkte der BGH an, dass dem Angeklagte auch dann fahrlässige Körperverletzung bzw. Tötung vorgeworfen werden kann, wenn er nichts von den Tötungsphantasien seines Sohnes gewusst hätte. Allein, dass er gegen die Empfehlung der Ärzte, seinen Sohn nicht weiterhin behandeln ließ und stattdessen mit ihm Schießübungen durchführte, rechtfertigt den Vorwurf der Fahrlässigkeit.

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 2. Mai 2012

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