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Rechtsnews 21.01.2013 Julia Brunnengräber

Nachträgliche Sicherungsverwahrung für Mörder

Ein Mann hatte die 12-jährige Vanessa im Jahre 2002 in ihrem Kinderzimmer erstochen. Zu diesem Zeitpunkt war der Täter 19 Jahre alt. Er kannte das Mädchen nicht. Er hatte sie also vielmehr zufällig ausgesucht. Die Tat ereignete sich im bayrischen Gersthofen bei Augsburg. Der Mord an sich ist schon grausam genug. Noch mehr Entsetzen rief der Täter dadurch hervor, dass er sich als Tod verkleidet hatte, indem er eine entsprechende Maske trug. Auch das wurde bei seiner Verurteilung berücksichtigt, ebenso wie die Tatsache, dass das Motiv bis heute unklar ist. Das macht ihn besonders gefährlich. Damals wurde er zu 10 Jahren Haft verurteilt. Diese Jugendhöchststrafe hatte er nun verbüßt. Wie aber ist weiter mit ihm umzugehen? Kann er freigelassen werden? Mit diesen Fragen hatte sich das Landgericht Augsburg auseinanderzusetzen.

LG Augsburg ordnet nachträgliche Sicherungsverwahrung wegen hochgradiger Gefährdung an

Das Landgericht Augsburg entschied, dass der im Jahre 2012 30-jährige Mann nicht auf freien Fuß gesetzt wird. Er sei immer noch gefährlich und zwar in hohem Maße. Es war die Staatsanwaltschaft, die darauf plädiert hat, ihn nachträglich in Sicherungsverwahrung zu nehmen. Dem kam das Landgericht nach und ordnete diese an. Ein Gutachten wurde hinzugezogen, das Auskunft darüber gibt, dass der Täter soziale und emotionale Defizite hat und sich in eine Fantasiewelt zurückzieht. Die reale Welt empfinde er als fremd. In der konkreten Umsetzung bedeutet das Urteil, dass er außerdem eine intensive Therapie fortsetzen muss. Er wurde in die sozialtherapeutische Anstalt verlegt, die jedoch ihrerseits Sicherheitsbedenken äußerte. Die Richter erklärten, dass diese zurückgestellt werden müssten. Innerhalb der nächsten Jahre wird neu darüber entschieden, wie mit dem Mann umzugehen ist und ob er dann freizulassen ist. Für Richter ist es aufgrund der aktuellen Rechtslage schwieriger geworden, die nachträgliche oder überhaupt die Sicherungsverwahrung anzuordnen, da das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2011 Vorschriften zur Sicherungsverwahrung für grundgesetzwidrig erklärt hatte. Im Juni 2013 soll aber eine Neuregelung in Kraft treten. 

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