Rechtsnews 23.05.2015 Christian R.

Autocrash in der Tiefgarage

In Tiefgaragen ist der Platz begrenzt, umso mehr Vorsicht sollte man dort deshalb beim Rangieren walten lassen. Dies mussten auch zwei Autofahrer in Heidelberg erfahren, die mit ihren PKWs ineinander krachten, als sie beide rückwärts durch eine Tiefgarage manövrierten. Die Frage, wer wieviel Schuld an dem Unfall trägt und wer infolgedessen wieviel an den anderen zahlen muss, beschäftigte in diesem Fall die Gerichte.

Der Unfall ereignete sich am 8. Februar 2013 um kurz vor neun Uhr. Eine Autofahrerin parkte rückwärts aus einem Parkplatz der Tiefgarage aus und stieß dabei mit dem PKW eines anderen Autofahrers zusammen. Der Autofahrer, mit dem die Frau zusammenstieß, bewegte sich zum Zeitpunkt der Kollision ebenfalls rückwärts. Anders als die mit dem ausparken beschäftigte Frau war er mit dem Einparken seines Autos beschäftigt und bewegte sich dabei entgegen der durch auf dem Boden aufgebrachte Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung. Die Autofahrerin verlangte Schadensersatz. Da der Autofahrer ihr jedoch nur 989,96 € erstattete und nicht einen von ihr geforderten, noch höheren Gesamtbetrag, erhob sie Klage.

Unfall in der Tiefgarage: Wer trägt die Schuld?

Das zunächst mit dem Fall betraute erstinstanzliche Amtsgericht entschied, dass beide PKW-Fahrer gleichermaßen gegen ihre Sorgfaltspflicht verstoßen hätten und sah demnach auch keine Pflicht des Autofahrers, der Autofahrerin einen über seine bisherige Zahlung hinausgehenden Geldbetrag zu erstatten. Hiergegen legte die Autofahrerin Rechtsmittel ein.

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Das Landgericht urteilte nun, dass die Schuld an dem Unfall dem Autofahrer zu zwei Dritteln anzurechnen sei. Dem Antrag der Autofahrerin, dem Autofahrer 100% der Schuld an dem Unfall und damit auch die Verpflichtung zur Erstattung aller sich aus dem Unfall ergebenden Kosten zuzusprechen, folgte jedoch auch das Landgericht nicht. Es sein in einer Tiefgarage normal, dass rückwärts rangiert werde, und das im Rahmen dieser Rangiermanöver auch kurzfristig Spuren genutzt würden, die normalerweise nicht befahren werden dürften.

Angesichts der entstandenen Kosten und des gerichtlich festgestellten Verschuldensanteils des Autofahrers verpflichtete das Gericht diesen zu einer zusätzlichen Zahlung von 329,99 €.

Quellen: 

  • Landgericht Heidelberg, Urteil vom 13.01.2015 – 2 S 8/14 –
  • Amtsgericht Heidelberg, Urteil vom 13.08.2014 – 27 C 212/13 – 

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