Rechtsnews 23.05.2014 Christian Schebitz

?Unerlaubtes Fotografieren stellt Persönlichkeitsverletzung dar

Gemäß der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm steht fotografierten Personen, die ohne vorherige Einwilligung fotografiert worden sind, ein Unterlassungsanspruch zu. Es handle sich bei der unerlaubten Fotoaufnahme von Personen um eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts.

Unerlaubtes Fotografieren vom Nachbarn

Zwischen zwei Nachbarn kam es zu einem Streit. Der eine behauptete, der andere würde ihn ständig beobachten. Als Beweis dafür wollte er die Beobachtungen des Nachbarn fotografieren. Der beschuldigte behauptete jedoch das Gleiche und fotografierte den anderen zweimal, bevor dieser seine angeblichen Beweisfotos machen konnte. Nach diesen Aktionen forderten beide Nachbarn einen gerichtlichen Unterlassungsanspruch.

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Unterlassungsanspruch wird zugesprochen

Das Oberlandesgericht Hamm entschied daraufhin, dass beiden Nachbarn gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Unterlassung zusteht, da durch das unerlaubte Fotografieren das Persönlichkeitsrecht beider Nachbarn verletzt wurde.

Jede Person besitzt das Recht, über das eigene Bild zu entscheiden, sprich ob und in welchem Umfang Bilder von ihr gemacht werden dürfen. Ebenso obliegt es der fotografierten Person zu entscheiden, ob sie die Fotos veröffentlichen möchte oder nicht. Der eigentliche Hintergrund beziehungsweise der Zweck der gemachten Fotos ist in diesem Zusammenhang nicht relevant.

  • Quelle: Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 02.04.1987 – 4 U 296/86 –

Wann darf man Personen fotografieren?

Personen dürfen grundsätzlich dann fotografiert werden, wenn die Fotos für den persönlichen Gebrauch gedacht sind. Ein bekanntes Beispiel sind Urlaubsbilder. Beim Fotografieren von Sehenswürdigkeiten ist es oftmals unwahrscheinlich, dass man wirklich nur das Zielobjekt erwischt. In der Regel sind auf diesen Fotos ebenso weitere Touristen zu sehen. Sofern man dann diese Schnappschüsse in Alben zu Hause verewigt, stellt an sich das Foto mit fremden Personen keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar.

Wiederum anders verhält es sich, wenn man anschließend die Urlaubsbilder veröffentlichen möchte. Zur Veröffentlichung zählen nicht nur das Onlinestellen der Fotos auf Blogs und Webseiten, sondern auch Veröffentlichungen auf Social-Media-Plattformen wie Facebook und Twitter. Hier sollte man vorsichtig agieren, denn nicht jede Person möchte sich im privaten Urlaub veröffentlicht wiederfinden, insbesondere dann, wenn es sich um wenig schmeichelhafte Bilder seiner bzw. ihrer Selbst handelt. Bilder von Miturlaubern mit großflächigem Sonnenbrand und zu knapper Badewäsche sollten Sie also nicht ohne Weiteres publik machen. Hier ist es vielmehr ratsam, vorab entweder die Fotos zu bearbeiten, so dass die Personen unkenntlich gemacht werden oder sich tatsächlich die Erlaubnis zur Veröffentlichung direkt von den abgelichteten Personen einzuholen, was jedoch aufgrund der Anonymität sehr schwierig sein kann.

Wann ist das Fotografieren verboten?

Verboten ist das Fotografieren von Personen hingegen dann, wenn die Person sich im Moment des Ablichtens in einer Situation befindet, welche Sie in ihrer Menschenwürde verletzen könnte. Ebenso nicht erlaubt sind Fotoaufnahmen, die gemäß § 201a StGB die Intimsphäre der abgelichteten Person stören könnten. Zudem wäre eine Fotoaufnahme einer Person unzulässig, bei der bereits vorab ersichtlich ist, dass die Person die Einwilligung für ein Foto und dessen Veröffentlichung nicht gestatten würde.

Der Bildband

Bei einem Bildband sollte vorab eine Genehmigung der jeweiligen Personen eingeholt werden, die dazu befähigt, die betreffenden Personen auch zu fotografieren. Andernfalls drohen dem Fotografen unter Umständen eine Unterlassungsverpflichtung und/oder eine Löschungsverpflichtung.

Veröffentlichung von Fotos ohne Einwilligung

Ohne eine Einwilligung dürfen Fotos unter anderem dann veröffentlicht werden, wenn diese gemäß § 22 KunstUrhG Fotoaufnahmen der Zeitgeschichte darstellen. Dazu gehören beispielsweise Politiker und Schauspieler. Des Weiteren können Bildaufnahmen dann veröffentlicht werden, wenn die fotografierten Personen nur teilweise als Beiwerk auf dem Foto ersichtlich sind. Eine Ausnahme bilden auch fotografierte Personen auf Versammlungen und öffentlichen Veranstaltungen.

Wann gilt eine Person auf dem Foto als unkenntlich?

Eine Person gilt als unkenntlich, wenn lediglich der engere Freundes- und Bekanntenkreis die Person wieder erkennen würde. Die Identifizierung erfolgt zumeist anhand des Gesichts. Jedoch können auch andere bestimmte Körperteile eine Person identifizierbar machen.

Sollte die fotografierte Person so abgelichtet worden sein, dass sie ohne Zweifel einem Doppelgänger oder eine Nachahmung einer Person zuzuordnen ist, so gilt hier kein Recht am Bild. Dies bedeutet, dass das Persönlichkeitsrecht bei derartigen Bildern nicht angetastet und verletzt wird.

Recht am eigenen Bild gilt lebenslang

Das Recht am eigenen Bild gilt für die gesamte Lebenszeit und zudem noch 10 Jahre nach dem Tod. Erst dann können Fotos ohne Verletzung des Persönlichkeitsrechts veröffentlicht werden. Sollten Erben und Nachkommen nach der Zehnjahresfrist eine Veröffentlichung nicht wünschen, so können sie einen postmortalen Schutz beantragen, der jedoch nur in Ausnahmefällen erteilt wird.

Strafbarkeit bei Vorliegen einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild

Wer das Recht am eigenen Bild verletzt, dem droht laut § 33 KunstUrhG  eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr. Seit Sommer 2004 existiert der § 201a StGB, der besonders bei Paparazzi angewandt wird. Hierbei reicht es aus, dass die entsprechende Strafverfolgungsbehörde eine Anzeige stellt. Es muss nicht, wie in der Regel üblich, ein besonderer Antrag auf Strafverfolgung gestellt werden.

Weitere Informationen und Hilfestellungen

Wer weitere Informationen oder eine Hilfestellung zum Thema “Recht am eigenen Bild” benötigt, der kann sich beispielsweise an die Deutsche Rechtsanwaltshotline wenden. Hier beraten Sie erfahrene Rechtsanwälte telefonisch und geben Antwort auf Ihre Fragen.

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