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Rechtsnews 23.09.2014 Christian Schebitz

EuGH urteilt zum Thema Persönlichkeitsverletzung

Früher, als es noch keine digitalen Fotos gab und man diese noch mit Bedacht geschossen hat, da man das spätere Entwickeln bezahlen musste, überlegte man sich mit Bedacht, welche Motive oder Menschen man ablichtete. Heute ist das anders. Die neuen Smartphone-Modelle haben eine integrierte Kamera, Digitalkameras sind handlich und passen in fast jede Tasche. Digitale Fotos kann man aufnehmen so viele man will, bis die Speicherkarte voll ist und auch dann noch, hat man eine weitere Speicherkarte zur Hand, mit der man den Speicherplatz ganz schnell einfach so erweitern kann. Zudem sind wir mittlerweile daran gewöhnt, dass ständig irgendwelche Leute irgendwo und von allem möglichen Fotos machen. Heißt das aber auch, dass man einfach so andere Mitmenschen fotografieren darf? Das Amtsgericht Bonn beschäftigte sich mit dieser Frage.

Tatsächlich ist es, laut Bonner Amtsgericht-Urteil nicht einfach so erlaubt, Fotos von anderen zu machen. Man könnte zwar annehmen, dies sei nicht weiter von Bedeutung, falls man sowieso nicht vorhat, diese zu veröffentlichen, zu vervielfältigen oder Ähnliches. Doch das ist weit gefehlt. Sehr wohl kann schon das Anfertigen von Fotos anderer Menschen rechtliche Folgen nach sich ziehen.

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Ist beim Fotografieren von Mitbürgern Vorsicht gefragt?

Konkret ging es um einen Mann, der seinen Hund in einem Naturschutzgebiet spazieren und von der Leine Ließ. Dies würde ein Ordnungsgeld nach sich ziehen, da die Pflicht galt, den Hund an die Leine zu nehmen. Ein anderer Mann stieß zu diesem Szenario hinzu und fotografierte, was er sah. Ihm war bewusst, dass der Hund eigentlich angeleint werden müsste und fotografierte aus eben diesem Grund; nicht nur den Mann und den freilaufenden Hund, sondern auch das Nummernschild des Fahrzeugs des Tierhalters. Die Fotos übermittelte der Hobby-Fotograf und selbsternannte Ordnungshüter dem Ordnungsamt. Der Betroffene wiederum reagierte empört, sah sich in seinen Persönlichkeitsrechten angegriffen und erhob Klage. Der, der die Fotos aufgenommen hatte, reagierte prompt und argumentierte, er habe die Fotos ja nicht veröffentlicht oder vervielfältigt, sondern der Behörde zukommen lassen. Wer hat Recht?

Urteil: Niemand muss es dulden fotografiert zu werden!

Tatsächlich muss es niemand dulden, fotografiert zu werden, so das Amtsgericht Bonn in seinem Urteil. Das ist gut zu wissen, einmal für all diejenigen, die sich in der Lage befinden, von Fremden fotografiert zu werden und sich bislang nicht sicher waren, ob sie hier überhaupt „Einspruch“ erheben können und des weiteren für diejenigen, die fotografieren und glauben, sie könnten alles bzw. jeden fotografieren.

Es ist nicht entscheidend, was der Fotografierende letztlich bezüglich der Aufnahmen beabsichtigt. Es tut nichts zur Sache, ob er sie veröffentlichen will oder nicht. Allein schon der Besitz birgt „eine hohe Missbrauchsgefahr“. In diesem Fall sprach das Gericht dem Mann zu, der fotografiert worden war. Dieser hat schließlich keine Straftat begangen. Es handelte sich lediglich um Ordnungswidrigkeiten. Das Persönlichkeitsrecht hat hier überwogen. Der Hobby-Fotograf wurde verwarnt. Er muss das Anfertigen von Fotografien seiner Mitbürger unterlassen. Wenn er sich nicht daran hält,  muss er ein Bußgeld von „bis zu 5000 Euro“ zahlen.

  • Quelle: Pressemitteilung des Amtsgerichts Bonn vom 28.1.2014, Az.: 109 C 228/13

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