Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Rechtsschutzversicherung
Rechtsnews 02.07.2013 Manuela Frank

Urteil zu Abweichung von Kreuzfahrtroute

Urlaubszeit ist die schönste Zeit im Jahr – doch was, wenn die lang ersehnte Reise zu einem Reinfall wird, weil von der eigentlichen Reiseplanung abgewichen werden muss? Hat man als Reisender dann einen Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises? Im zugrundeliegenden Fall handelt es sich um genau diese Thematik.

Abweichungen von geplanter Reise

Konkret geht es um die beklagte Betreiberin eines Touristikunternehmens, welche eine zweiwöchige Kreuzfahrt nach Grönland anbot, an der die Kunden des Klägers partizipierten. Die Kreuzfahrt verlief allerdings anders als geplant, denn die Fahrtrouten änderten sich und Landgänge wurden entweder sehr verkürzt oder sie entfielen komplett. Weiterhin wurden die Besuche der Orkney- und Färöer-Inseln nicht durchgeführt, da das Schiff während der Fahrt schmutziges Bunkeröl aufnahm, was die Maschinenleistung verringerte.  In Reykjavik kam es dann dazu, dass einige Touristen die Reise abbrachen und auf einem anderen Weg wieder nach Hause zurückkehrten. Der Rest der Reisegruppe blieb auf dem Schiff, bis dieses wieder in Kiel Halt machte. Nach Ende der Reise erstattete die Beklagte 40 % des Reisepreises. Zudem machte der Kläger eine Minderung von zusätzlichen 40 % des Reisepreises gemäß § 651d BGB, Entschädigung aufgrund nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nach § 651f Abs. 2 BGB und Kosten, die die Reisenden wegen Kündigung nach § 651 e Abs. 1 BGB und Reiseabbruch aufbringen mussten, geltend.

Kostenlose Erst­einschätzung zu
Urteil zu Abweichung von Kreuzfahrtroute erhalten

Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.

Keine objektiv erhebliche Reisebeeinträchtigung

Die Klage wurde durch das Lansgericht abgewiesen, die dagegen eingelegte Berufung wurde zurückgewiesen. Als Begründung wurde angeführt, dass die Reise zwar mangelhaft gemäß § 651 c Abs. 1 BGB war, diese Mängel allerdings durch die anteilige monetäre Erstattung abgegolten seien. Es liege keine “objektiv erhebliche Beeinträchtigung der gesamten Reise” vor, deshalb seien Schadensersatzansprüche nicht gerechtfertigt.

Erneute Prüfung der Minderungsquote

Die Entscheidung des Berufungsgerichts wurde durch den Bundesgerichtshof aufgehoben und zur nochmaligen Verhandlung an die Vorinstanz  verwiesen. Als Begründung führte der Bundesgerichtshof an, dass die Gesamtumstände nicht hinreichend berücksichtigt worden waren. Man habe den komplett veränderten Verlauf des zweiten Teils der Reise nur unzureichend berücksichtigt, denn statt eines Besuchs der besagten Inseln und eines längeren Aufenthalts in Reykjavik  gab es für die Touristen lediglich eine verlangsamte Rückreise. Aus diesem Grund müsse das Berufungsgericht die angewandte Minderungsquote nochmals prüfen. Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 14. Mai 2013; AZ: X ZR 15/11

Kostengünstige Rechtsberatung durch Fachanwälte

  • Verbindliche Auskunft vom Rechtsanwalt
  • Festpreis - garantiert
  • innerhalb von 24 Stunden

Beratung durch Anwalt am Telefon

Antwort auf konkrete Fragestellung.
Spezialisierter Anwalt ruft Sie zügig an.

Zur Auswahl der Anwaltshotline 15 min. zum Festpreis ab 29€