Rechtsnews 05.09.2014 Christian Schebitz

Farbabweichung bei Neuwagenkauf vertragswidrig

Auch wenn die Farbabweichung nur gering ausfällt, stellt sie eine Änderung der Vertragsvereinbarungen dar und ist unzulässig. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der der Verkäufer sich Abweichungen im Farbton vorbehält, ist unwirksam. Zu diesem Urteil kam das Landgericht Ansbach.

Dem Verfahren liegt folgender Fall zugrunde: Der Kläger bestellte bei einem gewerblichen Autohändler einen Kompaktvan in der Farbe „Track-Grau-Metallic“, geliefert wurde das Fahrzeug jedoch in „Pirineos Grau“. Für die Umlackierung des Autos verlangte der Käufer vom Händler 3.250 Euro.

Verkäufer beruft sich auf Allgemeine Geschäftsbedingungen

Der Verkäufer wies auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hin, in denen unter anderem vermerkt ist, dass nicht erhebliche Änderungen des Farbtons für den Käufer zumutbar sind. Sowohl das Amtsgericht Weißenburg als auch das Landgericht Ansbach waren jedoch der Ansicht, dass diese Klausel nicht rechtswirksam ist, da für den Kunden nicht nachvollziehbar sei, nach welchen Kriterien Erheblichkeit und Zumutbarkeit bemessen werden. Außerdem handele es sich bei einem Neuwagenkauf um ein wirtschaftlich bedeutendes Geschäft, dessen Kaufpreis von der Farbwahl mitbestimmt würde.

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Farbabweichung stellt Sachmangel dar

Die Richter wiesen darauf hin, dass der Verkäufer vor Vertragsabschluss die Möglichkeit hatte, die Verfügbarkeit des Wagens und der Farbe zu überprüfen. Die Farbabweichung des Neuwagens bewertete sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht als Sachmangel, da sie eine Abweichung von der vertraglich festgelegten Beschaffenheit darstellt.

Das Gericht erklärte außerdem eine im Kaufvertrag stehende Formulierung für rechtsunwirksam, die besagt, dass Modell- und Ausstattungsänderungen des Herstellers zu Lasten des Käufers gehen würden.

  • Quelle: Landgericht Ansbach, Beschluss vom 09.07.2014 – 1 S 66/14 –

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