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Rechtsnews 05.08.2014 Christian Schebitz

Keine Presse in Flüchtlingsgebäuden

Immer mehr Flüchtlinge gibt es in Deutschland, die auch irgendwo untergebracht sein müssen. In Berlin Kreuzberg gibt es eine alte Schule, die als solche nicht mehr genutzt wird und in der eine größere Zahl an Flüchtlingen leben. Dort werden sie aber nur geduldet, halten auf dem Dach des Gebäudes Kundgebungen ab und verweigern, dort auszuziehen, weswegen das Gebäude von der Polizei geräumt werden soll. Vertreter der Presse forderten, Zugang zu erhalten, um über die Geschehnisse dort zu berichten. Sie stützten sich mit ihrer Forderung zum einen auf das Berliner Pressegesetz und zum anderen auf das Grundrecht der Pressefreiheit. (Art. 5 Abs. 1 GG).

Hausrecht kommt zum Zuge

Das Oberverwaltungsgericht Berlin Brandenburg entschied allerdings, dass der Presse keinen Zugang zu dem Gebäude gewährt werden darf. Das wurde in einem Eilverfahren beschlossen. Es gibt viele Gründe dafür. Erstens ist das Gebäude kein öffentlich zugängliches Gebäude, auch wenn es sich um eine ehemalige Schule handelt. Zweitens sollen keine Journalisten auf das Gelände, wenn ein Polizeieinsatz läuft. Das hat auch damit zu tun, dass Sicherheitskriterien erfüllt sein müssen. Drittens würden die Pressevertreter bei der Suche nach einer Verhandlungslösung stören. Sie könnten die Zwangsräumung behindern. Aber auch dann, wenn die Polizei beschließt, den Einsatz abzubrechen, rechtfertige das noch nicht das Betreten des Geländes von Journalisten. Die Ausübung des Hausrechts kommt hier vielmehr zum Zuge.

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  • Quelle: Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts Berlin Brandenburg vom 2.7.14, Az: OVG 6 S 30.14

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