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Rechtsnews 20.03.2013 Julia Brunnengräber

Unfall beim Kite-Surfen: Querschnittsgelähmter Jugendlicher fordert Schadensersatz

Sport ist aufregend, spannend, körperlich anspruchsvoll. Das trifft in besonderem Maße auf Abenteuersport zu, wie zum Beispiel auf Kitesurfen. Kitesurfen ähnelt dem Surfen, dem Wellenreiten auf dem Meer also, hat aber zusätzlich einen Windschirm oder Lenkdrachen. Mit diesem und der Hilfe des Windes wird der Kitesurfer über das Wasser gezogen. Allerdings sind die Attribute aufregend, spannend und körperlich anspruchsvoll nicht nur rein positiv zu verstehen. Das Ganze hat auch eine negative Kehrseite: Kitesurfen ist nicht ungefährlich, wie auch dieser Fall zeigt. Ein Jugendlicher verletzte sich dabei schwer und vor Gericht musste die Frage nach seinen Schadensersatzansprüchen geklärt werden.

15-Jähriger erleidet schweren Unfall beim Kite-Surfen

Zum Zeitpunkt des Unfalls war der Jugendliche 15 Jahre alt und im Kitesurfen unerfahren. Er hatte sich an einem niederländischen Strand eine Kite-Ausrüstung geliehen. Die Entleiher, 26 und 28 Jahre alt, halfen ihm beim Anlegen der Ausrüstung und beim Startversuch. Zusammen mit einem bekannten erfahrenen Kite-Surfer, der den Jungen begleitete, wagte er sich also an den Sport heran, was jedoch äußerst tragisch endete. Eine Windböe erfasste den Windschirm des 15-Jährigen, wodurch er durch die Luft geschleudert wurde und 50 Meter weiter auf eine Strandbude prallte. Seitdem ist er vom Kopf abwärts seitwärts gelähmt. Von den 26- und 28-Jahre alten Entleihern verlangte er Schadensersatz, da sie ihm in die Startposition verholfen haben, die den nachfolgenden Unfall folglich möglich gemacht hatte.

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OLG: Fehlerhaftes Verhalten der Helfer nicht feststellbar

Das Oberlandesgericht Hamm entschied jedoch, dass er keinen Schadensersatzanspruch gegen die beiden bekannten Personen richten kann. Pflichtwidrig und schuldhaft haben sie sich nicht verhalten, erklärte das Oberlandesgericht. Zwar stand die Frage im Raum, ob sie sich über die Anweisungen des Begleiters hinweggesetzt haben. Dieser hatte die Verantwortung für den Jungen, der während des Unfalls minderjährig war. Eine solche Hinwegsetzung der Beklagten konnte jedoch nicht bewiesen werden. Weitere Vorwürfe, wie dass die Beklagten das Kite falsch gehalten oder den Startplatz falsch ausgewählt haben, konnte das Gericht auch nicht bestätigen. Zudem war die Windstärke von 5 bis 6 nicht als zu stark einzuschätzen. 

  • Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Januar 2013, Az.: I-6 U 57/12

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