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Rechtsschutzversicherung
Rechtsnews 12.11.2012 Manuela Frank

Zahlungsverpflichtung der HSH Nordbank AG unwirksam

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein freiwilliges Sonderzahlungsversprechen, welches während der Finanzkrise im Jahr 2008 durch die HSH Nordbank AG abgegeben wurde und somit ihren stillen Gesellschaftern diente, als unwirksam eingestuft werden müsse. Demnach wurden die Klagen der Gesellschafter, die die zugesicherten Sondervergütungen ausgezahlt bekommen haben wollten, abgewiesen.

Gesellschaftsverträge sehen Gewinnbeteiligung vor

Das konkrete Urteil bezog sich auf insgesamt sieben Verfahren, bei denen verschiedene Versicherungsunternehmen und Sparkassen, die selbst 2008 als stille Gesellschafter mit einer Vermögenseinlage fungierten, von der HSH Nordbank AG die Zahlung von Beträgen in Höhe von ungefähr 3,8 Millionen Euro. Die Gesellschaftsverträge, die zwischen 1997 und 2000 geschlossen wurden, sahen für die stillen Gesellschafter eine jährliche Gewinnbeteiligung vor, die prozentual an ihrer Einlage gemessen wurde. Diese Gewinnbeteiligung sollte allerdings nicht ausgeschüttet werden, falls dadurch ein Jahresfehlbetrag der HSH Nordbank AG hervorgerufen bzw. dieser erhöht werden würde.´

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Sonderzahlungen auch bei Jahresfehlbetrag

Im Jahr 2008 versicherte die HSH Nordbank AG ihren stillen Gesellschaftern, dass diese die Beteiligung für die stille Einlage komplett auszahlen, selbst, wenn das Unternehmen im Jahr 2008 einen Verlust erwirtschaften würde. Hintergrund dieser Zusage war die Angst der HSH Nordbank AG vor einer Rufschädigung. Es stellte sich heraus, dass im besagten Jahr ein Jahresfehlbetrag von insgesamt mehr als 3 Milliarden Euro verursacht wurde.

HSH Nordbank AG verweigert Sonderzahlungen

Die zugesagten Sonderzahlungen wollte die HSH Nordbank AG allerdings nicht auszahlen, weshalb die Klägerinnen die Auszahlung der Vergütungen für das Jahr 2008 forderten. Zu ihrer Verteidigung merkte die HSH Nordbank AG an, dass eine wirksame Zahlungszusage nicht zustande gekommen sei, da die nötige Schriftform nicht eingehalten wurde. Zwei Klagen wurden abgewiesen, die übrigen fünf waren erfolgreich.

BGH bestätigt Klageabweisung

Der Abweisung der zwei Klagen hielt der Bundesgerichtshof für richtig, da er das Zahlungsversprechen als Leistung betrachtete, die bezüglich der Gesellschafterstellung der Klagenden zugesprochen wurde. Allerdings sei der Unternehmensvertrag, der “zwischen den stillen Gesellschaftern als Teilabführungsbetrag” besteht, gemäß § 295 Absatz 1 AktG verändert worden. Dabei wurde allerdings die entsprechend § 295 Absatz 1 Satz 2, § 293 Absatz 3 AktG nötige “Schriftform eines von beiden Parteien unterzeichneten Vetrags nicht eingehalten” und die erforderliche Eintragung im Handelsregister entsprechend § 295 Absatz 1 Satz 2, § 294 Absatz 2 AktG erfolgte nicht. Aus diesem Grund existierte keine wirksame Zahlungspflicht seitens der HSH Nordbank AG. 

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 18. September 2012; AG: II ZR 50/11

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