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Rechtsnews 07.04.2022 Alex Clodo

EuGH-Entscheidung zu booking.com

Der EuGH hatte am 07.04.2022 eine rechtliche Frage zur Internet-Plattform booking.com zu entscheiden. Durch das Urteil des EuGH droht der Plattform nun in einem Rechtsstreit über die Online-Buchung von Unterkünften eine Niederlage vor einem deutschen Gericht. Am 07.04. stellte der Europäische Gerichtshof in Luxemburg im Urteil klar, dass Verbraucher beim Abschließen einer Buchung anhand der entsprechenden Schaltfläche eindeutig verstehen müssen, dass sie eine Zahlungsverpflichtung eingehen. Im Fall verwendete booking.com dafür die Formulierung „Buchung abschließen“. Der Beitrag beschäftigt sich mit dem gesamten Sachverhalt und gibt Ihnen die wichtigsten Auswirkungen für den Verbraucherschutz. Stärkt das Urteil die Verbraucher? All das erfahren Sie hier!

Hintergrund der Entscheidung

Welchen Hintergrund gab es bei der Entscheidung? Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde. Ein Kunde wollte über booking.com vier Doppelzimmer für fünf Nächte in einem Hotel im niedersächsischen Krummhörn-Greetsiel reservieren. Dabei klickte er auf die Schaltfläche beim Onlineportal „Buchung abschließen“. Daraufhin erschien der Beklagte jedoch nicht in dem Hotel. Die Eigentümerin des Hotels verklagte den Verbraucher daher auf Stornierungskosten in Höhe von 2240 Euro. Der Beklagte weigerte sich jedoch zu zahlen, weshalb die Eigentümerin vor Gericht klagte.

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Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs

Wie aber entschied der EuGH im vorliegenden Fall? Der EuGH in Luxemburg stellte am Donnerstag in seinem Urteil klar, dass Verbraucher beim Abschlie0en einer Buchung anhand der entsprechenden Schaltfläche eindeutig verstehen müssten, dass sie eine Zahlungsverpflichtung eingehen. Im Fall verwendete vorliegend die Internetplattform booking.com die Formulierung „Buchung abschließen“. Die Richter erklärten, dass nun das deutsche Gericht prüfen muss, ob der Begriff „Buchung“ im deutschen Sprachgebrauch und der Vorstellung des Verbrauchers mit einer Zahlungsverpflichtung in Verbindung gebracht werden kann (Urt. v. 07.04.2022, Rs. C-249/21).

Die Richter sind der Ansicht, dass der Begriff „Buchung“ in den Worten „Buchung abschließen“ nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht zwangsläufig mit der Eingebung einer Verpflichtung zur Zahlung eines Entgelts verbunden werde, sondern häufig auch als Synonym für eine „unentgeltliche Vorbestellung oder Reservierung“ verwendet wird. Weiterhin sieht das Gericht die Formulierungen nach deutschem und EU-Recht „zahlungspflichtig bestellen“ in Ordnung. Booking.com nutzt neben „Buchung abschließen“ auch etwa „Buchen“ oder „Jetzt buchen“.

Auswirkungen durch das Urteil

Welche Auswirkungen hat das Urteil nun für Verbraucher? Kerstin Hoppe ist der Meinung, dass die Rechte der Verbraucher gestärkt wurden. Der EuGH hat dadurch deutlich gemacht, dass es bei der Buchung ausschließlich auf die Beschriftung der entsprechenden Schaltfläche ankommt und nicht auf den restlichen Aufbau der Internetseite. Dadurch wird die Rechtslage eindeutiger. Da im Nachfolgenden das Amtsgericht Bottrop nochmals in der Sache entscheiden muss, ist davon auszugehen, dass wohl kein Vertrag zustande gekommen sei.

Auch der Hauptgeschäftsführer des Deutschen Hotelverbands begrüßte das EuGH-Urteil. Es muss Verbrauchern anhand den Bestellbuttons von Online-Shops deutlich werden, dass sie einen Kauf abschließen. Es darf sich gerade nicht aus den lediglichen Gesamtumständen des Buchungsprozesses ergeben.

Experten fordern nach dem Urteil folgende Worte auf dem Button: „jetzt kaufen“ oder „jetzt kostenpflichtig bestellen“ macht dem Verbraucher deutlich, dass er einen kostenpflichtigen Vertrag abschließt. Natürlich sind auch andere Terminologien möglich. Diese müssen aber auf den Kaufvorgang verweisen. Letztlich muss festgestellt werden, dass immer eine Rechtsunsicherheit beim Online-Shopping besteht.

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Quelle:

https://www.faz.net/agenturmeldungen/dpa/booking-com-droht-nach-eugh-urteil-niederlage-vor-gericht-17942100.html

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/eugh-c24921-booking-com-buchung-abschliessen-keine-zahlungspflicht-verbraucherschutz/

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