Rechtsnews 30.06.2021 Anna Schön

Kein Rücktritt vom Vertrag bei unerheblichen Mängeln

Der Rechtsvorgänger der Klägerinnen kaufte Mitte 2006 ein Wohnmobil vom Kläger zum Preis von 134. 437 €. Nach der Übergabe des Fahrzeugs musste dieses vier Mal zu einer Nachbesserung in die Werkstatt. Nach dem letzten Werkstattaufenthalt im Juni 2007 erklärte der Käufer den Rücktritt vom Vertrag. Die Klägerinnen begehrten gegen Rückgabe des Wohnmobils die Zahlung von 127.715,15 € (Kaufpreis weniger den Nutzungsvorteilen) nebst Zinsen, die Erstattung der Anwaltskosten und die Feststellung des Annahmeverzugs des Beklagten.

Das Landgericht gab der Klage überwiegend statt. Das OLG wies die Berufung der Beklagten zurück. Das OLG begründete die Zurückweisung damit, dass durch den viermaligen Werkstattaufenthalt ein erheblicher Mangel gegeben sei, obwohl die Kosten der Behebung der noch vorliegenden Mängel nur knapp einen Prozent des Kaufpreises betragen würden. Die darauffolgende Revision hatte Erfolg: Kein Rücktritt vom Vertrag bei unerheblichen Mängeln!

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Bedeutung des Mangels unabhängig vom Reparaturaufwand des Käufers

Der BGH hielt an seiner vorherigen Rechtsprechung fest: Liegen die Kosten der Beseitigung eines Mangels unter einem Prozent des Kaufpreises, so handelt es sich um einen unerheblichen Mangel i.S.d. § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB. Dies gelte auch für Fahrzeuge der “Luxusklasse”. Eine Funktionsbeeinträchtigung wäre nur dann beachtlich, wenn “der Mangel nicht oder nur mit hohen Kosten behebbar oder die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungeklärt ist”. Diese Voraussetzungen lägen im vorliegenden Fall nicht vor. Auch die mehrfache Nachbesserung vor Erklärung des Rücktritts sei nicht ausschlaggebend. Die Erheblichkeit des Mangels sei davon unabhängig, wie häufig der Geschädigte andere Mängel hat nachbessern lassen.

Sachmangel schon erheblich bei 5 % Mangelbeseitigungskosten

Im Jahre 2014 entschied der BGH außerdem, dass der Käufer zum Rücktritt des Kaufvertrags berechtigt ist, wenn die Kosten zur Beseitigung der defekten Ware über 5%  des Kaufpreises liegen. Vorher lag die Schwelle bei 10%. Bei Überschreiten der 5% Klausel ist der Mangel nur dann unerheblich, wenn besondere Umstände hinzutreten.

§ 323 BGB: Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung

(…) (5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

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