Rechtsnews 21.03.2016 Theresa Smit

Kein Reiserücktritt beim Tod des Ehemanns

Eine Urlaubsreise ist eigentlich ein freudiges Ereignis.
Doch was ist, wenn einer der Reisepartner vor dem Antritt verstirbt? Besteht in
einem solchen Fall ein Reiserücktrittsgrund und zahlt die Versicherung?

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Kein Reiserücktritt beim Tod des Ehemanns erhalten

Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.

Ist ein
Reiserücktritt im Todesfall möglich?

Eine Frau hatte für sich und ihren Ehemann eine Reise nach
Frankreich ein halbes Jahr im Voraus gebucht. Einige Monate später schloss sie
eine Reiserücktrittsversicherung ab, die sie, ihren Ehemann und zwei weitere Personen
versichern sollte. In derselben Nacht verstarb der Ehemann jedoch unerwartet.
Da die Frau der Versicherung den Tod nicht mitteilte, nahm diese ihren Antrag
an. Drei Wochen später stornierte die Frau die Reise und gab an, durch den Tod
ihres Mannes an einer schweren psychosozialen Belastungsstörung gelitten zu
haben, sodass der Antritt der Reise unmöglich gewesen sei. Die
Reiseveranstalter stellten ihr daraufhin Stornogebühren in Höhe von 3.441,60 €
in Rechnung. Die Frau verlangte von der Versicherung, die Kosten zu übernehmen,
was diese jedoch verweigerte. Daraufhin erhob sie Klage bei dem Amtsgericht
München.

Wann muss die
Versicherung beim Reiserücktritt bezahlen?

Die Klage wurde vom zuständigen Richter abgewiesen. Als
Begründung gab er an, dass die Klägerin den Tod ihres Ehemannes sofort hätte
melden und die Reise stornieren müssen. Die späte Stornierung stelle eine
Obliegenheitsverletzung dar, sodass die Versicherung ihren Vertragspflichten
nicht mehr nachkommen müsse. Außerdem sei die Trauer um ihren Ehemann keine
Erkrankung, die in den Reiserücktrittsbedingungen enthalten sei. Die akute
Belastungsstörung könne zwar einen Schock auslösen, dieser sei jedoch keine
psychische Störung, sondern in direkten Zusammenhang mit der Trauer zu bringen.
Das Urteil ist rechtskräftig und wäre nach Angaben des Amtsgerichts auch so
ausgefallen, wenn die Versicherung bereits zu einem früheren Zeitpunkt
abgeschlossen worden wäre.

Quelle: Amtsgericht München, Urteil vom 20.08.2015, Az.: 233 C
26770/14


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