Das Landgericht Frankfurt am Main entschied mit Urteil vom 18.10.2012, dass die Bewerbung von Anwälten mit den Termini “Premium Fachanwälte” und “Premium Rechtsanwälte” irreführend ist. Klägerin im zugrunde liegenden Rechtsstreit war die ArenoNet-GmbH (www.rechtsanwalt.com), die forderte, dass es einem anderen Anwalts-Suchportal untersagt werde, die oben genannten Benennungen und zudem ein Siegel zu verwenden, dessen spezifische Qualifikation nicht nachgeprüft werden konnte. Diesem Antrag folgte das Landgericht Frankfurt am Main, da eine Irreführung des partizipierenden Verkehrs eindeutig vorliegt.
Erweckung falscher Vorstellungen beim Verkehr
Als Begründung führte das Gericht an, dass die Bezeichnung “Premium Fachanwalt” eine Irreführung darstellt, weil dadurch den Anwälten spezifische Fähigkeiten und Fertigkeiten zugesprochen werden, die höher einzustufen sind, als die durchschnittlicher Fachanwälte. Es werden beim Verkehr somit falsche Vorstellungen erweckt. Der Terminus “Premium Rechtsanwalt” ist ebenfalls irreführend, denn auch dadurch werde ein nicht der Realität entsprechendes Bild in Bezug auf die Qualifikation und das Können der auf dem Onlineportal aufgelisteten Rechtsanwälte aufgezeigt. Der allgemeine Verkehr geht bei einer derartigen Benennung nicht nur von einer bloßen Spezialisierung aus, sondern verbinde mit dem Begriff Anwälte, die zu einer beschränkten Kategorie von Rechtsanwälten gezählt werden, welche in qualitativer Hinsicht hochwertigere Beratungsdienstleistungen anbieten als andere Anwälte. Werden die angepriesenen Rechtsanwälte auf diese “besseren Leistungen” hin nicht überprüft, so werden die Erwartungen potentieller Mandanten nicht erfüllt.
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Weitere Irreführung durch Siegel
Weiterhin entschied das Landgericht, dass ein Siegel mit der Aufschrift “PREMIUM-RECHTSANWALT” ebenfalls eine Irreführung des Verbrauchers darstelle, da dieses abermals eine falsche Vorstellung über die fachlichen Fähigkeiten der Anwälte erweckt. Das Siegel mit der oben genannten Bezeichnung stütze sich auf eine rein subjektive Auswahl, welche der Nachprüfung durch objektive Kriterien nicht standhält. Zudem wurde geurteilt, dass vom Gebrauch von “*****” (Fünf Sterne) zur Einstufung von Anwälten nicht auf deren Qualität geschlossen werden kann, da der allgemeine Verkehr demgegenüber keine spezifische Erwartungshaltung besitzt, wie dies etwa im Hotelgewerbe der Fall ist.
Keine gänzliche Verallgemeinerung des Urteils
Allerdings muss angemerkt werden, dass sich die gefällten Entscheidungen wohl nicht gänzlich verallgemeinern lassen, weil in Bezug auf die Rechtsanwaltschaft eine Fachanwaltsordnung existiert, welche 20 geschützte Fachanwaltstitel als Qualifikationsindikator enthält. Man könnte das Urteil gegenebenfalls auf Ärzteportale übertragen, weil durch die Ärztekammern auch Facharztbezeichnungen verliehen werden. Als abschließender Hinweis soll angeführt werden, dass das Landgericht Frankfurt am Main in früheren Rechtsstreitigkeiten geurteilt hatte, dass die Bezeichnng nichtrealer “Phantasie-Fachanwaltstitel” sowie das Offerieren einer “Autocomplete-Funktion” mit ebensolchen Phantasie-Benennungen gesetzeswidrig sind. Der Geschäftsführer der ArenoNet GmbH, Dipl. Kfm. Christian Schebitz, äußerte sich zur Sache wie folgt: „Es ist mir sehr wichtig, dass einerseits Rechtsuchende nicht in die Irre geleitet werden und andererseits die “Organe der Rechtspflege”, also die Rechtsanwälte, durch unangemessene Anpreisungen keinen Schaden nehmen. Deshalb habe ich diesen Prozess angestrengt. Die abgemahnte Firma musste deshalb unzählige Domänen vom Netz nehmen, welche mit “Premium” begannen.” Quelle:
- www.rechtsanwalt.de/premium-fachanwalt.html
- Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main; Az. 2-03 O 24/12 )