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Rechtsschutzversicherung
Rechtsnews 06.06.2011 Manuela Frank

Initiatoren von Kettenverträgen und progressiven Werbemaßnahmen schuldig

In seinem Beschluss vom 24. Februar 2011 bekräftigte der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 26. März 2009, welches neun Beklagte „der progressiven Kundenwerbung nach § 16 Abs. 2 UWG“ für schuldig erklärte. Bis auf einen Angeklagten, der lediglich mit einer Geldstrafe versehen wurde, wurde über alle anderen eine Freiheitsstrafe verhängt – teilweise ohne Bewährung. Im konkreten Rechtsfall ging es um den Vorwurf der progressiven Kundenwerbung. Angeklagt waren neun Personen, die zwischen 2002 und 2006 Fortbildungsschulungen über ein Leipziger Unternehmen anboten. Diese Seminare beschäftigten sich mit den Bereichen „Persönlichkeitsentwicklung und Motivation, Zeitmanagement, Rhetorik und Verkauf“ und kosteten 3.200 €. Gleichzeitig wurde die Vertriebsmitarbeit im Unternehmen angeworben. Jede Schulung, die erfolgreich vertrieben wurde, sollte mit einem Entgelt von mindestens 550 € vergütet werden. Die Firma suchte in ihren Werbeannoncen vornehmlich nach Personen, die bereit waren, am Wochenende zu arbeiten. Die Zeitungsanzeige schrieb jedoch einen Job aus, der eine Fahrertätigkeit beinhaltete. Die Personen wurden in der Annonce zu einer Präsentation eingeladen. Die Veranstalter forderten von ihren neu gewonnenen Mitarbeitern zunächst die Buchung einer Schulung, bevor diese fest für den Vertrieb arbeiten durften. Darüber hinaus erhielten sie erst den Arbeitsvertrag, nachdem die Kunden das Seminar bezahlt hatten. Innerhalb der vier Jahre wurden auf diese Weise 3.959 Seminare verkauft. Gegen das Urteil des Leipziger Landgerichts legten die Beklagten Revision ein, die jedoch vom BGH abgelehnt wurde. Als Begründung führte dieser an, dass „die für typische Kettenverträge geworbenen Mitarbeiter als Verbraucher im Sinne des § 16 Abs. 2 UWG“ anzusehen sind. Dieser Tatbestand ist „als Unternehmensdelikt (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 StGB) ausgestaltet“. Aus diesem Grund reicht es vollkommen aus, wenn das Unternehmen mit Werbemaßnahmen angefangen hat, die dann im Folgenden direkt in die Buchung einer Schulung fließen sollten. Zudem lag auch kein Verbotsirrtum vor, da sich die Beklagten anscheinend ihrem unrechtmäßigen Vorgehen bewusst waren. So inkludierten sie in ihre Verträge die Klausel, „dass zwischen der Mitarbeit im Vertrieb und der Buchung des Seminars kein Zusammenhang bestehe“, was jedoch nicht der Wahrheit entsprach. Eine positive Konsequenz hatte ihre Revision allerdings: Der Bundesgerichtshof setzte die auferlegten Freiheitsstrafe allesamt zur Bewährung aus. Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesgerichtshof vom 25. März 2011

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