Die Causa Böhmermann lässt der deutschen Rechtsprechung keine Ruhe. Nachdem der Fall, in dem es um ein Schmähgedicht über den türkischen Präsidenten Erdogan geht, wochenlang in den Medien diskutiert wurde und die Bundesregierung der Strafverfolgung des Verfassers Jan Böhmermann letztendlich zustimmte, ist nun eine Gesetzesänderung auf dem Weg.
Konkret handelt es sich um Paragraf 103 des Strafgesetzbuches (StGB), den sogenannten Majestätsbeleidigungs-Paragrafen. Dieser stellt die Grundlage dafür dar, dass Erdogan gegen den Satiriker Böhmermann vorgeht, nachdem dieser ihn in seiner Satiresendung auf die Schippe genommen hatte. In § 103 StGB heißt es:
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(1) Wer ein ausländische Staatsoberhaupt […] beleidigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, im Falle der verleumderischen Beleidigung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
„Gesetz aus der Mottenkiste“
Der Hamburger Senat hat bereits einen Gesetzesentwurf auf den Weg gebracht, mit dem Paragraf 103 abgeschafft werden soll. Nach Aussage des Grünen Hamburger Justizsenators Till Steffen stellt der besagte Paragraf einen „Ausfluss des vordemokratischen Strafrechts“ dar und „gehört abgeschafft“, denn „Deutschland braucht kein Gesetz aus der Mottenkiste“.
Neben Hamburg unterstützten Bremen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen die Initiative. Darüber, ob der Paragraf abgeschafft wird oder nicht, wird in der Bundesratssitzung abgestimmt. Läuft es so, wie die Initiatoren es sich vorstellen, gehört § 103 StGB bereits im Mai der Geschichte an.
Aktuell sind sich CDU und SPD noch uneinig darüber, wann der richtige Zeitpunkt ist, um den Majestätsbeleidigungs-Paragrafen abzuschaffen. Die Union will den Paragrafen erst zum 01.01.2018 abschaffen, die SPD hingegen so schnell wie möglich.
Was passiert, wenn der Paragraf gestrichen wird?
Wird Paragraf 103 tatsächlich abgeschafft, könnte auch das Verfahren gegen Böhmermann eingestellt werden. Dann bleibt ihm allerdings immer noch das Strafverfahren wegen Beleidigung nach Paragraf 185. Dieses ist allerdings nicht an eine Mindeststrafe geknüpft und auf eine Höchststrafe von zwei Jahren begrenzt.
Quelle:http://www.zeit.de/hamburg/stadtleben/2016-04/elbvertiefung-27-04-16
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