Rechtsnews 21.12.2015 Christian R.

Helmpflicht auch für Sikhs?

Der Sikhismus ist eine vom indischen Subkontinent stammende Religion, die weltweit rund 23 Millionen Anhänger hat. Der sogenannte Dastar, ein spezieller Turban, spielt für viel Sikh eine große Rolle in ihrem religiösen Leben. Wie der religiös motivierte Wunsch eines Sikh, stets einen Turban zu tragen im Verhältnis zur Helmpflicht für Motorradfahrer in Deutschland steht, musste kürzlich durch das Verwaltungsgericht Freiburg entschieden werden.

Folgendes hatte sich zugetragen: ein Deutscher, der im Jahr 2005 zum Sikhismus übergetreten war, beantragte im Jahr 2013 bei der Stadt Konstanz als zuständiger Straßenverkehrsbehörde eine Ausnahme von der allgemein geltenden Helmpflicht für Motorradfahrer. Der Mann begründete seinen Antrag damit, dass seine Religion es ihm gebiete, seinen Turban permanent zu tragen. Die Stadt Konstanz lehnte den Antrag des Mannes jedoch ab. Gegen diese abschlägige Entscheidung erhob der Mann dann Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht.

Helmpflicht: Ausnahme für Sikhs?

Das Verwaltungsgericht Freiburg hatte in seiner Entscheidung zwischen der Freiheit des Glaubens und dem Rechts auf ungestörte Religionsausübung, wie sie in Artikel 4 Grundgesetz festgeschrieben sind, und den öffentlichen Belangen abzuwägen. In seinem Urteil betonten die zuständigen Richter zwar, dass ein Staat nicht entscheiden dürfe, ob bestimmte Praktiken der Religionsausübung als richtig oder falsch einzustufen seien; allerdings sei es durchaus das Recht eines Gerichtes, zu prüfen, ob ein Verhalten tatsächlich eine religiöse Motivation habe.

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Für wen besteht die Helmpflicht beim Motorrad?

Hierbei hatten die Richter in dem vorliegenden Fall Zweifel. Zum einen sei der Mann zwar schon 2005 zum Sikhismus übergetreten, habe aber erst acht Jahre später, 2013, die Ausnahme von der Helmpflicht beantragt. Zudem sei zweifelhaft, ob der Glaube der Sikh überhaupt zwingend erfordere, dass auch beim Motorradfahren ein Turban getragen wird. Angesichts der Tatsache, dass dies zu bezweifeln ist, stellten die Richter fest, dass die Helmpflicht nicht den Kernbereich des Glaubens des Mannes berühre. Soweit die Helmpflicht die Religionsausübung des Mannes berühre, so die Richter, sei dies in dem vorliegenden Fall gerechtfertigt. Den religiösen Belangen stünden hier nämlich die Belange der Öffentlichkeit gegenüber. Die Helmpflicht bezwecke nämlich nicht nur den Schutz des Motorradfahrers, sondern auch den Schutz der Allgemeinheit vor den Folgen eines Unfalls (Einsatz von Rettungskräften, Kosten für ärztliche Behandlung und Rehabilitation). Die Ablehnung des Ausnahmeantrages durch die Stadt Konstanz wurde durch das Verwaltungsgericht Freiburg dementsprechend für rechtmäßig erklärt.

  • Quelle: Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 29. Oktober 2015 – 6 K 2929/14 –

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