Rechtsnews 11.11.2013 Christian R.

BSG: Urteil zum Asylrecht

Es ging darum, dass eine malische Staatsangehörige in Deutschland einen Asylantrag stellt. Dieser blieb erfolglos, weswegen nur eine Duldung bestand. Sie erhielt schließlich Grundleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz. Diese wurde ihr aber um einen bestimmten Betrag gekürzt. Der Grund: Sie hatte sich geweigert, eine „Ehrenerklärung“ abzugeben. Sie hätte damit unterschrieben, dass sie freiwillig in ihr Heimatland zurückkehren will und dann auch noch mehr nach Deutschland zurückzukommen; es sei denn, die Bedingungen der deutschen Einwanderungsgesetze werden gewahrt.

BSG: Malische Staatsbürgerin kann nicht zur Abgabe der Erklärung gezwungen werden

Das BSG entschied, dass niemand gezwungen werden kann, „eine in der Sache falsche Erklärung abzugeben, selbst wenn er verpflichtet ist auszureisen. Der Hilfebedürftige handelt weder rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 2 Asylbewerberleistungsgesetz, noch hat er im Sinne des § 1a Asylbewerberleistungsgesetz zu vertreten, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können“. Die Sache ist jedoch an die Vorinstanz des Landessozialgerichts zurückverwiesen worden, „weil es […] an ausreichenden tatsächlichen Feststellungen für eine endgültige Entscheidung über einen höheren Anspruch der Klägerin mangelte“.

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundessozialgerichts vom 30. Oktober 2013, Az.:  B 7 AY 7/12 R

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