Rechtsnews 05.02.2013 Julia Brunnengräber

Kein Sozialplan bei Schließung der Betriebskrankenkasse City BKK

In diesem Fall ging es um die Schließung einer Betriebskrankenkasse durch das Bundesversicherungsamt. Kann die von dieser gebildeten Einigungsstelle einen Sozialplan beschließen?

City BKK wurde von Bundesversicherungsamt geschlossen

Es war die Betriebskrankenkasse City BKK, die im Jahr 2010 ihre Überschuldung anzeigte und der Hauptpersonalrat, der daraufhin die Aufstellung eines Sozialplans beantragte. Dies war für den Fall vorgesehen, wenn die Kasse geschlossen wird. Der Vorstand lehnte den Antrag aber ab, weswegen der Hauptpersonalrat die Einigungsstelle anrief. Eben diese beschloss – ebenfalls im Jahr 2010 – einen Sozialplan über Abfindungsleistungen für die Beschäftigten. Schließlich stand der City BKK tatsächlich die Schließung durch das Bundesversicherungsamt „wegen fehlender auf Dauer gesicherter Leistungsfähigkeit“ ins Haus. Das Bundesverwaltungsgericht hatte darüber zu entscheiden, ob die Einigungsstelle dazu berechtigt ist, diesen Sozialplan zu beschließen oder nicht.

BVerwG: Bei Schließung durch externe – staatliche – Aufsichtsbehörde kein Sozialplan durch Einigungsstelle

Das Bundesverwaltungsgericht erklärte, dass die Einigungsstelle laut Bundespersonalvertretungsgesetz nur in Fällen tätig werden kann, in denen der Personalrat ein Mitbestimmungsrecht hat. Das BVerwG bezieht sich auf die Vorschrift des Bundespersonalvertretungsgesetzes. Demnach werden Sozialpläne zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die den Beschäftigten infolge von Rationalisierungsmaßnahmen entstehen, aufgestellt. „Nach der Dienststellenverfassung des Bundespersonalvertretungsgesetzes setzt die Mitbestimmung des Personalrats voraus, dass entweder die Dienststelle für ihre Beschäftigten oder die übergeordnete Dienststelle für ihren Geschäftsbereich eine Maßnahme trifft.“ Zwischen Sozialplan und Rationalisierungsmaßnahme besteht ein enger Zusammenhang, weswegen die Rationalisierungsmaßnahme entweder von der Beschäftigungsstelle oder von der übergeordneten Dienststelle getroffen sein muss. Hier ist es allerdings so, dass das Bundesversicherungsamt als staatliche Aufsichtsbehörde eine als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung verfasste Betriebskrankenkasse wegen deren Überschuldung schließt. Entscheidend ist hierbei, dass die staatliche Aufsichtsbehörde außerhalb des für die Beteiligung der Personalräte maßgeblichen Dienststellenorganismus steht. Daher entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass die bei einer Betriebskrankenkasse gebildete Einigungsstelle nicht berechtigt ist, im Falle der Schließung der Kasse durch das Bundesversicherungsamt einen Sozialplan zu beschließen.

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Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 2012, Az.: BVerwG 6 P 11.11

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