Beamtenrechtliches Streikverbot gilt auch weiterhin
Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass Lehrer, die Beamte sind, auch künftig nicht streiken dürfen.
Kostenlose Erstberatung beantragen
Ihre Daten werden, streng vertraulich, nur an einen einzigen Rechtsanwalt übermittelt.
Lehrerin streikte trotz Untersagung
Geklagt hatte eine Lehrerin, die Beamtin auf Lebenszeit ist. Sie war in einem Jahr drei Mal nicht zum Unterricht erschienen, um an Streiks der Gewerkschaft GEW teilzunehmen. Es ging um eine Gehaltserhöhung von 8 Prozent und deren Übernahme in die Beamtenbesoldung, was bei dem Streik gefordert wurde. Die Folge: die Lehrerin musste eine Geldbuße von 1 500 € Zahlen, da sie unerlaubterweise ihren Dienst nicht ausgeübt hat. Vor dem OVG hatte sie keinen Erfolg mit ihrer Klage hingegen. Das Gericht hatte erklärt, dass sie nicht streiken darf. Immerhin wurde aber die Geldbuße in der Höhe gesenkt. Schließlich musste sie nur 300 € zahlen.
Streikverbot für Beamte gilt
Auch das Bundesverwaltungsgericht erklärte, dass laut deutschem Verfassungsrecht für alle Beamten ein Streikverbot gilt. Theoretisch könnte der Staat daran arbeiten, was die Streikrecht für Beamte vorsieht. Das würde aber bedeuten, dass Änderungen vorgenommen werden, unter anderem, was das Besoldungsrecht betrifft. Bis es jedoch soweit ist und es eine andere bundesgesetzliche Regelung gibt, bleibt es beim Streikverbot für Beamte. Dies ist verfassungsunmittelbar. Zu beachten ist laut BverwG auch folgendes: „Die Besoldungsgesetzgeber im Bund und in den Ländern sind verfassungsrechtlich gehindert, die Beamtenbesoldung von der Einkommensentwicklung, die in den Tarifabschlüssen zum Ausdruck kommt, abzukoppeln.“
- Quelle: Pressemitteilung des BverwG vom 27. Februar 2014, Az.: 2 C 1.13