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Rechtsschutzversicherung
Rechtsnews 24.07.2008 akerth

BGH: Mangelware – Käufer muss Neueinbau selbst zahlen

Bekommt ein Kunde mangelhafte Ware geliefert, muss er den Einbau der Ersatzware selbst zahlen. Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs betrifft alle Produkte, die nach dem Kauf eingebaut werden müssen, wie zum Beispiel Autoteile, Küchen oder Fliesen sowie Parkett. Im vorliegenden Fall klagte ein Käufer von Parkettstäben auf Schadenersatz. Er hatte die Stäbe vom Fachhändler gekauft und von einem Parkettleger verlegen lassen. Später lösten sich jedoch durch einen Produktionsfehler große Teile der Parkettlamellen ab. Der Beklagte erstattete dem Kunden den Ausbau des Parketts zurück, nicht jedoch den Einbau der Ersatzware. Der Kunde machte in seiner Klage die Kosten der Neuverlegung geltend, die sich auf 1259,70 Euro belaufen. (Az. VIII ZR 211/07). Das Gericht lehnte die Klage ab, da der Mangel an den verpackt gelieferten Parkettstäben für den Händler nicht zu erkennen gewesen sei. Er hatte sie verpackt bekommen. Somit muss der Verbraucher die Kosten des Einbaus selbst zahlen. Nach den Richtern schuldet der Händler dem Käufer nur die Lieferung einwandfreier Ware „Der Verkäufer schuldet im Zuge der Nacherfüllung durch Ersatzlieferung (§ 439 Abs. 1 BGB)* nur die Lieferung anderer, mangelfreier Parkettstäbe. Deren Verlegung wird vom Nacherfüllungsanspruch bei einem Kaufvertrag nicht umfasst; dies gilt auch dann, wenn der Käufer die mangelhaften Parkettstäbe bereits hatte verlegen lassen. Ein Schadensersatzanspruch des Käufers auf Ersatz der erneut entstehenden Kosten für die Verlegung mangelfreier Parkettstäbe kann bestehen, setzt aber voraus, dass der Verkäufer den Mangel der ursprünglich gelieferten Parkettstäbe zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB).” Wie in den Vorinstanzen scheiterte der Kläger damit auch vor dem BGH mit seiner Forderung nach insgesamt knapp 1260 Euro Schadenersatz. Quellen und Links

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