„Das Berufungsurteil wird aufgehoben. Die Sache wird an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen“. Mit diesen Worten verwies der Bundesgerichtshof (BGH) den Fall um die Schrottimmobilie eines privaten Anlegers an das Oberlandesgericht (OLG) Bremen zurück. (Az: XI ZR 74/06 vom 26. Februar 2008) Wie geschätzte 300.000 andere Betroffene hatte Klaus Conrads in den 90er Jahren ohne Eigenkapital eine Immobilie aus Steuerersparniszwecken gekauft. 1992 hatte ein Vermittler ein Apartment im Gewerbegebiet von Steinenbronn bei Stuttgart an Conrad verkauft. Dabei handelte es sich um eine Mischung aus Hotel und Wohnheim, neudeutsch Boarding-House. Die Mieteinnahmen und Steuervorteile würden allein reichen um die Raten des Baukredits, den er aufnehmen musste, zu bezahlen. Nach Abschluss des Kaufvertrages mit der Bauträgerin schloss der Anleger mit der Bank einen Darlehensvertrag über rund 143.000 DM ab, der eine Widerrufsbelehrung nach dem Verbraucherkreditgesetz, nicht aber eine solche nach dem Haustürwiderrufsgesetz enthielt. Doch diese Prognosen erwiesen sich als falsch. Die Pächterin wurde bereits fünf Monate nach Eröffnung des Boarding-Houses insolvent, die Bauträgerin zwei Jahre später. Mieteinnahmen blieben aus, während die Kreditraten weiter liefen. 1997 hörte Herr Conrads auf zu zahlen. Kurz darauf kündigte die Bank das Darlehen und verlangte die gesamte Kreditsumme zurück. 2001 widerrief Klaus Conrads seine Darlehensvertragserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz. Danach steht dem Anleger in einer Überrumpelungssituation, wie sie z.B. zustande kommt, wenn er an seiner Haustüre oder an seinem Arbeitsplatz zum Vertragsabschluss bewogen werden, ein Widerrufsrecht zu. Nach fast 7 Jahren kam der Endlosprozess nun, nachdem er schon vor dem Land- und Oberlandesgericht Bremen und dem Europäischen Gerichtshof verhandelt wurde, ein zweites Mal vor den BGH. Dieser entschied, dass, wenn Bankunternehmen und Immobilienvertreib in einem so genannten „institutionalisiertem Zusammenwirken“ eng zusammengearbeitet haben und die Bank von den falschen Angeben bezüglich der zu erwartenden Mieteinahmen gewusst haben, die Bank für die Aussagen des Vermittlers haftet. Dann kommen dem Käufer Beweiserleichterungen zugute. Ergibt sich also aus dem Prospekt, dass die Bank von Anfang an mit eingebunden war, so muss diese dann aktiv ihre Unschuld beweisen. Damit ist der Prozess jedoch noch nicht beendet. Das OLG Bremen muss nun entscheiden, ob die Bank mit der Immobilienfirma tatsächlich „institutionell zusammengewirkt“ hat und es für sie offensichtlich sein musste, dass der Anleger womöglich „arglistig getäuscht“ wurde. Werden diese Voraussetzungen bejaht, hat der Käufer gute Chancen auf Schadensersatz. Dieser ist für die Anleger wichtig, da das bloße Auflösen des Darlehensvertrages dazu führen würde, dass der Käufer den Kredit komplett zurückzahlen müsste und auf der überteuerten Immobilie sitzen bleiben würde. Es besteht also Hoffnung für geprellte Anleger, auch wenn diese Voraussetzungen in jedem Einzelfall nachgewiesen werden müssten. Quellen und Links
- Focus online – „Hoffnung auf Schadenersatz“
- FAZ.net – „Die Bank muss unter Umständen haften“
- BGH Pressemitteilung – „Bundesgerichtshof entscheidet zum Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz bei sogenannten ‚Schrottimmobilien‘ „
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BGH: Käufer von Schrottimmobilien können auf Schadensersatz hoffen erhalten
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