Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Rechtsnews 03.02.2012 Manuela Frank

1 %-Regelung nicht für Strecke zwischen Betrieb und Wohnung gültig

Der Bundesfinanzhof hat festgelegt, dass die sogenannte 1 %-Regelung, wie sie in § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG zu finden ist, nicht gilt, falls ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen ausschließlich für die Strecke zwischen seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte und in firmendienlicher Absicht verwendet.

Steuerbarer Nutzungsvorteil durch Firmenfahrzeug

Darf der Arbeitnehmer das betriebliche Fahrzeug ohne Gegenleistung oder zu einem vergünstigten Preis auch privat nutzen, dann stellt dies ein steuerbarer Nutzungsvorteil dar. Dieser kann quasi als Arbeitslohn betrachtet werden. Diesen Nutzungsvorteil kann man entweder mit Hilfe eines Fahrtenbuches oder aber gemäß der 1 %-Regelung erfassen. Konkret ging es um einen klagenden Verkäufer, der Dienstfahrzeuge seines Arbeitgebers zu Probe- und Vorführzwecken nutzen konnte. Zudem legte er mit diesen Fahrzeugen auch die Strecke zwischen seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte zurück. Hierbei machte er jedoch keinen Gebrauch von einem Fahrtenbuch. Aus diesem Grund setzte das Finanzamt die 1 %-Regelung an. Der eingelegte Einspruch und auch die Klage scheiterten.

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Keine Privatnutzung bei Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb

Der Kläger legte daraufhin Revision ein und der Bundesfinanzhof hob in Folge den Vorentscheid auf und verwies den Fall an das Finanzgericht zurück, welches sich nochmals mit dem Fall beschäftigen sollte. Als Begründung führte der Bundesfinanzhof an, dass die mit dem Firmenfahrzeug zurückgelegten Strecken zwischen der Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte keine Privatnutzung darstellen, sondern sie werden der Erwerbssphäre zugeschrieben (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG; § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG). Nun muss das Finanzgericht nur noch prüfen, ob die betrieblichen Pkws zudem privat genutzt wurden. Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 28. Dezember 2011; AZ: VI R 56/10

     

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