Was ist Gewaltopferentschädigung?
Bei der Gewaltopferentschädigung handelt es sich um das Gewaltopferentschädigungsgesetz (OEG). Damit sollen die Opfer von Gewalt durch den Staat entschädigt werden, wenn die staatlichen Schutzmaßnahmen vor Gewalt und Kriminalität versagt haben. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Opfer körperliche und seelische Schäden davongetragen haben, welche sie bei der weiteren Zukunftsgestaltung behindern.
Welche Leistungen umfasst die Entschädigung?
Zu den staatlichen Leistungen der Entschädigung gehören die Kostenübernahme von notwendigen Kranken – und Heilbehandlungen. Ab einem Schädigungsgrad von mindestens 30 % können auch eine Grundrente und bei mindestens 50 % Schädigungsfolgen eine Ausgleichsrente gewährleistet werden. Im Todesfall des Opfers ist der Staat für die Zahlung von Bestattungs – und Sterbegeldern verantwortlich.
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Welche Personen haben einen Anspruch auf Entschädigung?
Die Opfer von Gewalttaten sowie deren Angehörige haben einen gesetzlichen Anspruch auf Entschädigung. Daneben kann außerdem das ungeborene Kind einen Anspruch auf Entschädigung haben, wenn dieses durch beispielsweise durch sexuelle Übergriffe auf die schwangere Mutter geschädigt wurde.
Haben auch Ausländer einen Anspruch auf Entschädigung?
Grundsätzlich werden alle EU – Bürger durch das OEG geschützt. Auch Ausländer, die bereits seit mehreren Jahren in Deutschland wohnen, haben einen rechtlichen Anspruch auf diese Art der Entschädigung. Dies gilt allerdings nur dann, wenn sie mindestens drei Jahre lang legal in Deutschland gelebt haben.
Gibt es auch einen Anspruch auf Leistungen bei Gewalttaten im Ausland?
Wenn ein deutscher Staatsbürger im Ausland durch eine Gewalttat geschädigt wird, hat dieser einen Anspruch auf medizinische Rehabilitation, Heilbehandlungen und Einmalzahlungen. Diese Leistungen sind vergleichbar mit den Leistungen, die bei Schädigungen durch Gewalttaten im Inland erbracht werden.
Wann hat ein Geschädigter keinen Anspruch auf Leistungen?
Keinen Anspruch auf Leistungen der Entschädigung haben Personen, die durch schuldhaftes oder fahrlässiges Verhalten die Schädigung mitverursacht haben. Weiterhin besteht kein Anspruch auf diese Leistungen, wenn eine Person sich der Gefahr auch dann aussetzt, obwohl sie sich dieser hätte entziehen können.