Eine Sorgerechtsverfügung ist eine schriftliche Erklärung der Eltern, wer im Falle ihres Todes oder ihrer dauernden Handlungsunfähigkeit das Sorgerecht für ihre minderjährigen Kinder erhalten soll. Eine solche Verfügung kann für den Fall getroffen werden, dass beide Eltern gleichzeitig oder kurz nacheinander versterben oder handlungsunfähig werden. Aber braucht man wirklich eine Sorgerechtsverfügung? Und wie verfasst man eine solche Verfügung?
Warum macht eine Sorgerechtsverfügung Sinn?
Eine Sorgerechtsverfügung ist sinnvoll, weil Eltern damit selbst bestimmen können, wer sich um ihre Kinder kümmern soll, wenn sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind. So können sie sicherstellen, dass ihre Kinder in einer vertrauten und geeigneten Umgebung aufwachsen und von Personen betreut werden, die sie kennen und schätzen. Darüber hinaus kann eine Sorgerechtsverfügung Konflikte zwischen den potentiellen Sorgeberechtigten vermeiden, die andernfalls vor Gericht ausgetragen werden müssten.
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Wie verfasse ich eine Sorgerechtsverfügung?
Eine Sorgerechtsverfügung muss schriftlich abgefasst und von beiden Elternteilen eigenhändig unterschrieben werden. Die Verfügung muss den Namen und das Geburtsdatum des Kindes sowie den Namen und die Anschrift der Person(en) enthalten, die das Sorgerecht übernehmen soll(en). Die Eltern können auch mehrere Personen benennen, die nacheinander das Sorgerecht übernehmen sollen, falls die erste Person ausfällt. Die Verfügung sollte auch einen Ersatzsorgeberechtigten für den Fall benennen, dass alle anderen Personen ausfallen.
Die Sorgerechtsverfügung sollte an einem sicheren Ort aufbewahrt werden, zu dem die potenziellen Sorgeberechtigten Zugang haben. Es empfiehlt sich auch, die Verfügung bei einem Notar oder Amtsgericht zu hinterlegen oder zumindest eine Kopie zu hinterlegen. Die Verfügung kann jederzeit widerrufen oder geändert werden, solange die Eltern noch geschäftsfähig sind.
Welche Beispiele gibt es für die Anwendung einer Sorgerechtsverfügung?
Beispiel 1: Anna und Bernd sind verheiratet und haben zwei Kinder, Clara (8 Jahre) und David (5 Jahre). In ihrer Sorgerechtsverfügung haben sie festgelegt, dass im Falle ihres Todes oder ihrer Geschäftsunfähigkeit Annas Schwester Eva das Sorgerecht für ihre Kinder übernehmen soll. Eva ist unverheiratet, hat keine Kinder und ein gutes Verhältnis zu ihren Nichten und Neffen. Sie hat sich bereit erklärt, die Kinder im Bedarfsfall aufzunehmen. Als Anna und Bernd bei einem Autounfall ums Leben kommen, wird Eva vom Familiengericht zum Vormund für Clara und David bestellt.
Beispiel 2: Lena und Max sind geschieden und haben ein gemeinsames Kind, Paul (10 Jahre). Sie haben das gemeinsame Sorgerecht für Paul. In ihrer Sorgerechtsverfügung haben sie festgelegt, dass im Falle ihres Todes oder ihrer Handlungsunfähigkeit Lenas Bruder Felix das Sorgerecht für Paul übernehmen soll. Felix ist verheiratet und hat zwei Kinder im gleichen Alter wie Paul. Er hat ein gutes Verhältnis zu seinem Neffen und würde ihn gerne bei sich aufnehmen. Als Lena an einer schweren Krankheit stirbt und Max kurz darauf einen Schlaganfall erleidet, wird Felix vom Familiengericht zum Vormund für Paul bestellt.
Beispiel 3: Sandra und Tom sind nicht verheiratet und haben ein gemeinsames Kind, Lisa (6 Jahre). Sandra hat die alleinige elterliche Sorge für Lisa. In ihrer Sorgerechtsverfügung hat sie bestimmt, dass im Falle ihres Todes oder ihrer Handlungsunfähigkeit Tom das Sorgerecht für Lisa übernehmen soll. Tom ist der leibliche Vater von Lisa, hat aber kein Umgangsrecht mit ihr. Er hat jedoch Interesse an seiner Tochter bekundet und würde sich gerne um sie kümmern. Als Sandra bei einem Arbeitsunfall schwer verletzt wird und ins Koma fällt, wird Tom vom Familiengericht zum Vormund für Lisa bestellt.
Welche rechtlichen Grundlagen gibt es?
Die gesetzlichen Grundlagen für eine Sorgerechtsregelung finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Die wichtigsten Paragraphen sind:
- § 1626 BGB: Elterliche Sorge
- § 1627 BGB: Ausübung der elterlichen Sorge
- § 1628 BGB: Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil
- 1638 BGB: Vormundschaft
- 1773 BGB: Bestellung eines Vormunds
- 1774 BGB: Einwilligung des Mündels
- 1775 BGB: Ausschluss der Vormundschaft
- 1776 BGB: Anordnungen des Gerichts
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