Ratgeber 10.07.2024 Alex Clodo

Das Arbeitszeugnis

Was beinhaltet ein Arbeitszeugnis?

Endet ein Arbeitsverhältnis, ist der Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet, ein Arbeitszeugnis auszustellen. Der Anspruch besteht noch bis zu 3 Jahre nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis. Anspruchsberechtigt ist jeder Arbeitnehmer, darunter auch Praktikanten, Minijobber und Auszubildende.

Eine solche Bescheinigung dient dem Arbeitnehmer als Nachweis seiner Tätigkeit bei einer Bewerbung. Die rechtliche Grundlage für die Erteilung eines Arbeitszeugnisses bilden § 630 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), § 130 GewO (Gewerbeordnung) und § 16 BBiG (Berufsbildungsgesetz).

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Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.

Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, Arbeitszeugnisse wahrheitsgemäß und wohlwollend anzufertigen. Sie müssen klar und verständlich formuliert sein. Missverständliche oder mehrdeutige Formulierungen dürfen hingegen nicht verwendet werden.

Was ist ein einfaches Zeugnis?

Das einfache Arbeitszeugnis enthält detaillierte Angaben und eine Beschreibung zur Art der Tätigkeit des Arbeitnehmers und zum Beschäftigungszeitraum.

Es sind zudem Informationen zur Person des Arbeitnehmers (vollständiger Name, Beruf, evtl. mit akademischem Grad), zum Geburtsdatum und zur Anschrift (mit Einverständnis des Arbeitnehmers) zu machen. Das Zeugnis muss ein Ausstellungsdatum enthalten. Zwar ist der Beendigungszeitpunkt zu nennen, der Beendigungsgrund jedoch ist nur auf Wunsch des Arbeitnehmers hinzuzufügen.

Ist es zu zeitlichen Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses gekommen, können diese nur dann angegeben werden, wenn sie mindestens die Hälfte der Gesamtdauer betragen haben. Die Gründe einer Unterbrechung müssen grundsätzlich nicht angegeben werden.

Was ist ein qualifiziertes Arbeitszeugnis?

Im qualifizierten Arbeitszeugnis werden durch den Arbeitgeber zusätzlich die Leistung, Führung und das Verhalten des Arbeitnehmers bewertet.

Zusätzlich zu den Angaben eines einfachen Arbeitszeugnisses sind mehr Details enthalten: In der Überschrift wird deutlich gemacht, um was für ein Zeugnis es sich handelt. Darauf folgt eine Leistungszusammenfassung: Diese beinhaltet Leistungsbeurteilungen und Bewertungen zum Fachwissen, Fachkönnen, zur Auffassungsgabe, Belastbarkeit, zum Denk- und Urteilsvermögen, zur Leistungsbereitschaft, Eigeninitiative, Problemlösungsfähigkeit, Fortbildung und Zuverlässigkeit.

Den Anschluss bildet eine zusammenfassende Beurteilung zur Leistung sowie zur persönlichen Führung und zum Sozialverhalten. Danach kommt die Schlussformulierung bzw. Abschiedsformel, in der Wünsche für die Zukunft des Mitarbeiters geäußert werden. Angaben zum Ort und Datum der Zeugnisausstellung sind ebenso vorzufinden wie eine Unterschrift des Ausstellers (ggf. mit einem Hinweis auf die Vertretungsvollmacht).

Der Arbeitgeber darf nicht auf eine Erkrankung oder dadurch entstandene Fehlzeiten hinweisen. Auch bei einer Schwerbehinderung dürfen ähnliche Hinweise nur dann erfolgen, wenn der schwerbehinderte Arbeitnehmer dies wünscht.

Muss der Arbeitgeber ein Zwischenzeugnis ausstellen?

Laut Gesetzt haben Arbeitnehmer erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein Zeugnis (§ 630 Satz 1 BGB).

Situation Anspruch auf Zwischenzeugnis
1. Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ja, der Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein Zwischenzeugnis, wenn er das Unternehmen verlässt.
2. Versetzung oder Beförderung Ja, bei einer Versetzung oder Beförderung kann der Arbeitnehmer ein Zwischenzeugnis verlangen.
3. Unklare Arbeitsleistung Ja, wenn die Leistung des Arbeitnehmers in Frage gestellt wird, hat er Anspruch auf ein Zwischenzeugnis zur Klärung.
4. Sabbatical Wenn der Arbeitnehmer ein Sabbatical, also ein längere Auszeit nehmen möchte, hat er vorher Anspruch auf ein Zwischenzeugnis.
5. Firmenübernahme Wird die Firma ggf. übernommen so sollte man sich ebenfalls vorab ein Zwischenzeugnis ausstellen lassen.

Das Zwischenzeugnis wird während des Beschäftigungsverhältnisses oder vor dessen Beendigung ausgestellt. Ein Arbeitnehmer kann dies unter Angabe eines „triftigen Grunds“ verlangen. Solche Gründe und der Anspruch auf ein Zwischenzeugnis sind häufig im geltenden Tarifvertrag als „Recht auf ein Zwischenzeugnis“ festgelegt. Ein Zwischenzeugnis wird in der Gegenwartsform formuliert und es enthält kein Beendigungsdatum. Ansonsten gibt es keine Unterschiede zu einem Endzeugnis.

Wann muss ein Arbeitszeugnis vorliegen?

Ein Arbeitszeugnis ist ein wichtiger Nachweis über Ihre beruflichen Leistungen und Fähigkeiten. In Deutschland haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses, sobald Ihr Arbeitsverhältnis endet. Dieser Artikel erklärt Ihnen, wann ein Arbeitszeugnis vorliegen muss und welche Schritte Sie unternehmen können, wenn es nicht rechtzeitig ausgestellt wird.

Wann muss ein Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis ausstellen?

Grundsätzlich haben Sie Anspruch darauf, dass Ihnen Ihr Arbeitszeugnis spätestens mit Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses übergeben wird. Hierfür gibt es keine gesetzlich festgelegte Frist, aber gängige Rechtsprechung und Praxis sehen vor, dass das Zeugnis unmittelbar nach Ende des Arbeitsverhältnisses erstellt und übergeben wird.

Welche Rechte haben Sie auf ein Arbeitszeugnis?

Arbeitnehmer in Deutschland haben gemäß § 109 der Gewerbeordnung (§ 109 GewO) das Recht, ein einfaches Arbeitszeugnis sowie auf Wunsch ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu verlangen. Das einfache Zeugnis enthält Angaben zur Art und Dauer der Beschäftigung, während das qualifizierte Zeugnis zusätzlich Auskunft über Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis gibt.

Wie gehen Sie vor, wenn das Arbeitszeugnis nicht rechtzeitig ausgestellt wird?

Wenn Ihr Arbeitgeber Ihr Arbeitszeugnis nicht rechtzeitig ausstellt, sind folgende Schritte zu empfehlen:

  • Schriftliche Aufforderung: Fordern Sie Ihren Arbeitgeber schriftlich dazu auf, das Arbeitszeugnis innerhalb einer angemessenen Frist, zum Beispiel zwei Wochen, auszustellen. Eine höfliche, aber bestimmte Formulierung könnte sein: „Hiermit bitte ich Sie, mir mein Arbeitszeugnis bis spätestens [Datum] auszustellen und zukommen zu lassen.“
  • Zweite Aufforderung: Sollte der Arbeitgeber auf Ihre erste Aufforderung nicht reagieren, können Sie eine weitere, letztmalige Frist setzen und auf mögliche rechtliche Schritte hinweisen.
  • Klage einreichen: Wenn Ihr Arbeitgeber weiterhin nicht reagiert, können Sie vor dem Arbeitsgericht auf Ausstellung des Arbeitszeugnisses klagen. Es ist ratsam, sich in diesem Fall an einen Arbeitsrecht-Anwalt zu wenden, um sich rechtlich beraten zu lassen.

Beispiele und konkrete Handlungsschritte

  • Beispiel 1: Ihr Arbeitsverhältnis endet zum 31. März und Sie haben das Zeugnis bis zum 15. April noch nicht erhalten. Schreiben Sie Ihrem Arbeitgeber eine freundliche, formelle E-Mail, in der Sie um das Zeugnis binnen zwei Wochen bitten.
  • Beispiel 2: Nach Ihrer ersten Aufforderung bis zum 30. April haben Sie immer noch kein Zeugnis erhalten. Verfassen Sie einen weiteren Brief mit einer letztmaligen Fristsetzung bis zum 15. Mai, in dem Sie mögliche rechtliche Schritte ankündigen.
  • Beispiel 3: Ihr Arbeitgeber reagiert weiterhin nicht. Wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, der Ihnen bei der Klageeinreichung beim Arbeitsgericht hilft.
Mögliche Hindernisse und Klärungsbedarf
Hindernisse Mögliche Lösung
Arbeitgeber reagiert nicht auf erste Aufforderung Setzen Sie eine weitere, letztmalige Frist und drohen Sie rechtliche Schritte an
Arbeitgeber verweigert die Ausstellung Klagen Sie vor dem Arbeitsgericht auf Ausstellung des Arbeitszeugnisses
Unvollständiges oder fehlerhaftes Zeugnis Beantragen Sie die Berichtigung oder Ergänzung des Zeugnisses schriftlich

 

Welche Form sollte ein Arbeitszeugnis haben?

Ein Arbeitszeugnis muss in schriftlicher Form übergeben werden. Die Übermittlung per Mail oder Fax ist nicht erlaubt. Das Zeugnis muss eine Unterschrift des Vorgesetzten bzw. Betriebsinhabers aufweisen. Alternativ ist auch die Unterschrift eines Bevollmächtigten möglich, der das Dokument mit dem Kürzel i.A. unterschreiben muss. Der Druck muss auf aktuellem Firmenpapier erfolgen, Fettdruck, Unterstreichungen, Ausrufezeichen oder andere Hervorhebungen sind nicht erlaubt.

Das Zeugnis muss vom Arbeitnehmer abgeholt werden. Ist ihm die Abholung aufgrund von Krankheit oder seiner Wohnsituation nicht zumutbar, kann ihm das Zeugnis auch zugeschickt werden. Das Dokument darf zum Versand geknickt werden, sollte dabei aber lesbar bleiben und beim Kopieren keine Falten erkennen lassen. Daher ist die Verwendung eines ausreichend großer Umschlages mit verstärktem Rücken ratsam.

Verschlüsselung bzw. Geheimcode in Zeugnissen

Gesetzliche Anforderungen haben zu der besonderen Geheimsprache in Arbeitszeugnissen geführt. Damit das Zeugnis auf Unwissende möglichst wohlwollend wirkt, greifen Arbeitgeber auf allgemein übliche Formulierungen, die sog. Zeugnissprache zurück.

So entspricht z.B. die Formulierung „Ihre Leistungen waren jederzeit hervorragend.“ einer sehr guten Note, während die Formulierung „Ihre Leistungen waren immer zufriedenstellend.“ lediglich als befriedigende Bewertung zu verstehen ist.

Bekannt sind auch Floskeln wie „zu unserer vollsten Zufriedenheit“ und „zu unserer vollen Zufriedenheit“, die den Noten eins und zwei entsprechen. Dieser Geheimcode gibt Arbeitgebern die Möglichkeit, ihre Unzufriedenheit (und Zufriedenheit) mit dem Arbeitnehmer auszudrücken und auf bestimmte Dinge hinzuweisen. Da selbst Experten die Formulierungen jedoch nicht immer gleich deuten, kann es leicht zu Verständnisschwierigkeiten kommen.

Ein „Geheimcode“ ist ein Mythos. Es gibt keine offizielle Liste versteckter Bedeutungen. Vielmehr kommt es auf die Formulierungen im Gesamtkontext an.

Um dennoch eine Hilfestellung zu geben, habe ich eine Tabelle mit Formulierungen erstellt, die in Arbeitszeugnissen häufig vorkommen und als positiv, durchschnittlich oder negativ gewertet werden könnten.

 

Bewertung Formulierung Beispiel Mögliche Interpretation
Sehr Gut stets zu unserer vollsten Zufriedenheit Erledigte seine Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit. Außerordentlich zufrieden
außerordentlich Seine Leistungen waren außerordentlich gut. Übertraf die Erwartungen deutlich.
in jeder Hinsicht Zeigte in jeder Hinsicht ein hohes Engagement. Keine Kritikpunkte erkennbar.
Gut stets zu unserer vollen Zufriedenheit Erledigte seine Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit. Zufrieden, aber nicht begeistert
überwiegend Meistere die Herausforderungen überwiegend gut. Leichte Schwächen könnten vorhanden sein.
bemüht Er war stets bemüht, die Aufgaben zu erfüllen. Könnte auf Schwächen in der Ausführung hindeuten.
Befriedigend im Großen und Ganzen Erledigte seine Aufgaben im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit. Es gab Verbesserungspotenzial.
nach Anweisung Führ Aufgaben stets nach Anweisung aus. Fehlende Eigeninitiative erkennbar.
Ausreichend hat sich bemüht Hat sich bemüht, die Aufgaben zu erfüllen. Gab sich Mühe, aber das Ergebnis war nicht immer zufriedenstellend.
im Rahmen seiner Möglichkeiten Erledigte die Aufgaben im Rahmen seiner Möglichkeiten. Könnte auf Überforderung oder mangelnde Fähigkeiten hindeuten.
Mangelhaft konnte die Erwartungen nicht erfüllen Konnte die Erwartungen in dieser Position leider nicht erfüllen. Leistung war nicht ausreichend.
trotz Unterstützung Zeigte trotz Unterstützung keine Verbesserung. Hinweise auf Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis.

Zusätzliche Tipps:

Achten Sie auf die Schlussformel: Formulierungen wie „Wir danken für die Zusammenarbeit und wünschen alles Gute“ sind positiv. Fehlt ein Dank für die Zusammenarbeit oder gute Wünsche für die Zukunft, könnte das negativ gewertet werden.

Vergleichen Sie Ihr Zeugnis mit Zeugnissen aus anderen Branchen oder von ähnlichen Positionen. Lassen Sie ihr Zeugnis von einer professionellen Stelle prüfen, z.B. von einem Anwalt für Arbeitsrecht oder ihrer Gewerkschaft.

Geringe Abweichungen von der „Standardformulierung“ müssen nicht zwangsläufig negativ sein. Es kommt immer auf den Gesamteindruck des Zeugnisses an.

Habe ich Anspruch auf eine Zeugniskorrektur?

Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf (erneute) Zeugniserteilung bzw. auf Berichtigung, wenn er entweder sein Zeugnis nicht erhalten hat, dessen Form den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht oder es unrichtige und/oder fehlerhafte Angaben oder Beurteilungen enthält. Er sollte seinen Anspruch unter Beachtung der Ausschluss- oder Verfallfristen unverzüglich geltend machen.

Kommt der Arbeitgeber dem nicht nach, kann die Anfrage mit einem Anwaltsschreiben verdeutlicht werden. Erfolgt darauf ebenfalls keine Reaktion, besteht die Möglichkeit beim Arbeitsgericht (AG) Klage auf Ausstellung oder Berichtigung zu erheben.

Eine fehlerhafte, unvollständige, verspätete oder unterlassene Zeugniserteilung kann beim Arbeitnehmer zu einem Schaden führen (z.B. wenn eine neue Arbeitsstelle wegen des fehlenden Zeugnisses nicht angetreten werden konnte). In diesem Fall haftet der Arbeitgeber für den entstandenen Schaden.

Kostenlose Erstberatung rund um Ihr Arbeitszeugnis

Wir haben Ihnen eine Seite für die Anforderung einer kostenlosen, anwaltlichen Erstberatung für die Prüfung Ihres Arbeitszeugnisses erstellt. Klicken Sie einfach auf Kostenlose Erstberatung Arbeitszeugnis. Am Ende der Seite können Sie Ihre Anfrage eingeben.

Wo erhalte ich weitere Rechtsberatung zum Arbeitszeugnis?

Ein Zeugnis begleitet Sie ihr ganzen Berufsleben lang. Deshalb sollten Sie stets das aktuelle Zeugnis von einem Anwalt für Arbeitsrecht prüfen lassen.
Dazu empfehlen wir Ihnen eine schriftliche Rechtsberatung der Deutschen Rechtsanwaltshotline zum Festpreis. Sie können das Zeugnis als PDF hochladen und ein Anwalt wird es für Sie optimieren. Das ist eine hervorragende Investition, wenn Sie dadurch den nächsten, besser bezahlten Job erhalten!

Wenn Sie sich über das Thema „Arbeitszeugnis“ informieren möchten, finden Sie auf der Website www.rechtsanwalt.com einige hilfreiche Links und Artikel.

Die wichtigsten Gesetze zum Thema Arbeitszeugnis sind:

§ 630 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)
109 GewO (Gewerbeordnung)
16 BBiG (Berufsbildungsgesetz)

Diese Gesetze regeln den Anspruch des Arbeitnehmers auf ein Arbeitszeugnis, den Inhalt und die Form des Zeugnisses sowie die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers bei der Zeugniserteilung.

 

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