Im zugrunde liegenden Fall geht es um einen Arzt, der angeklagt wurde, weil er im Dezember des Jahres 2004 den 35-jährigen C., der aus Sierra Leone stammt, fahrlässig getötet haben soll. Der Tod soll in Zusammenhang mit einer Exkorporation von Drogenbehältnissen (Brechmitteleinsatz) herbeigeführt worden sein. Zunächst wurde der Angeklagte freigesprochen. Das Urteil wurde allerdings aufgehoben und an die Schwurgerichtskammer des Landgerichts Bremen zurückgewiesen. Das daraufhin gefällte Urteil stützte sich auf Feststellungen in Bezug auf die Todesursache, die vom ersten Urteil abwichen. Das Gericht schloss ein multifaktorielles Geschehen keinesfalls aus und sah keine Sorgfaltspflichtverletzung auf Seiten des Angeklagten, da die Todesfolge unvorhersehbar war. Zusätzlich konnte es nicht bestätigen, dass die körperliche Unversertheit des C. rechtswidrig verletzt wurde, und sprach den Angeklagten frei.
Erneute Verhandlung des Falls
Gegen dieses zweite Urteil legte die Mutter des C., die selbst als Nebenklägerin auftrat, Revision ein. Der Bundesgerichtshof hob daraufhin das Urteil erneut auf und verwies den Fall zurück an das Landgericht. Als Begründung nannte der BGH, dass sich die gesundheitliche Verfassung des C. in der Anfangsphase der Exkorporation zunehmend verschlechtert hat. Daraufhin alarmierte der Angeklagte einen Notarzt. Nachdem dieser tätig wurde, kam es zu einer Fortsetzung der Exkorporation, was als vorsätzliche, rechtswidrige Körperverletzung einzustufen ist. Die Handlungen des angeklagten Arztes hätten einen Beitrag zum Tod des C. geleistet.
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Neuverhandlung nach Tod durch Exkorporation von Drogen erhalten
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- Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 20. Juni 2012
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