Fahrerflucht. Knapp 75% der Deutschen haben schon einmal einen Kratzer am Auto vorgefunden oder waren in einem Unfall verwickelt. Aber woher stammt der Kratzer oder wo ist der Unfallverursacher hin? Wer kommt für den Schaden auf, wenn der Verursacher sich aus dem Staub gemacht hat? Weiterhin stellt sich die Frage welche Konsequenzen für den Fahrerflüchtigen zukommen, wenn er dabei erwischt wird?
Der Beitrag beschäftigt sich mit dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort und welche Folgen dabei eintreten können. Passt man auf dem Parkplatz einen Moment nicht auf, schon ist ein kleiner Kratzer im Lack oder eine größere Beule im Blech. Das Missgeschick fällt meist auch nicht einmal einem selbst auf. Verlässt derjenige den Tatort, macht sich wegen Unfallflucht strafbar. Dies ist eine Straftat und keine Ordnungswidrigkeit. Nach § 142 StGB drohen Geldstrafen oder der Verlust der Fahrerlaubnis.
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Wann liegt Fahrerflucht vor?
Zunächst ist fraglich, wann Fahrerflucht vorliegt. Nach einem Verkehrsunfall ist jeder Beteiligte verpflichtet, an der Unfallstelle zu bleiben. Jeder Unfallbeteiligte muss feststellungsbereiten Personen (also der Polizei oder dem Unfallopfer) die notwendigen Feststellungen zur Person, zur Art der Beteiligung und zum Fahrzeug machen. Zudem muss er eine bestimmte Zeit auf diese warten.
Eine Fahrerflucht liegt vor, wenn sich ein Unfallbeteiligter von der Unfallstelle entfernt, ohne dass eine Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art der Beteiligung zum Unfallhergang vorgenommen werden konnte. Weiterhin liegt eine Fahrerflucht vor, wenn man sich ohne angemessene Wartezeit bis zum Eintreffen der Polizei entfernt. Letztlich muss auch eine angemessene Zeit lang gewartet werden, da sonst ebenfalls eine Fahrerflucht vorliegt.
Für die Fahrerflucht ist entscheidend der Begriff “im Straßenverkehr”. Man spricht nur dann von einer Fahrerflucht, wenn der Unfall im öffentlichen Straßenverkehr passiert ist, etwa auf der Straße oder einem öffentlichen Parkplatz.
Wann liegt ein Unfall vor?
Fraglich ist jedoch, ab wann ein Verkehrsunfall vorliegt. Ein solcher liegt bereits bei einem Fremdschaden im Bereich von 30€ bis 50€ vor. Das heißt, dass jeder Kleinstschaden dazu zwingt, am Unfallort zu verbleiben. Beteiligter ist nicht nur der Unfallverursacher, sondern auch der völlig schuldlose Unfallbeteiligte. Er muss ebenfalls an der Unfallstelle bleiben und seine Personalien bekanntgeben.
Wie lange muss ich am Unfallort warten?
Als Unfallverursacher sind sie verpflichtet, am Unfallort zu warten, um alle erforderlichen Angaben zu Ihrer Person zu machen. Sind zunächst keine feststellungsbereiten Personen anwesend, müssen Sie so lange warten, bis solche Personen zum Unfallort hinzukommen.
Gesetzlich ist jedoch nicht vorgeschrieben, wie lange gewartet werden muss. Die Zeit richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, bis wann mit dem Eintreffen solcher Personen zu rechnen ist. Auf Supermarktparkplätzen sollte man bis zu einer Stunde warten. Auf nächtlichen Landstraßen beträgt die Wartezeit maximal 30 Minuten. Dabei muss die Polizei aber in jedem Fall unverzüglich benachrichtigt werden, wenn niemand zur Unfallstelle kommt.
Kann bei einem Unfall auf Privatparkplatz auch Fahrerflucht vorliegen?
Stellen Sie sich vor, dass Sie einen Unfall auf einem Privatparkplatz haben. Zur Zeit des Unfalls war die Schranke aber defekt, sodass der Parkplatz für jeden zugänglich war. Der Parkplatz wurde aber durch ein Schild als Privatparkplatz ausgewiesen. Dann stoßen Sie auf dem Parkplatz mit Ihrem Fahrzeug gegen ein anderes. Dabei entsteht ein Schaden von 3.600 Euro. Dabei bemerken Sie den Unfall, fahren aber trotzdem weg, ohne Ihre Daten zu hinterlassen.
Wie entschied das Oberlandesgericht Zweibrücken? Nach Ansicht der Richter liegt hier keine Unfallflucht vor. Der Parkplatz sei als „Privatparkplatz“ ausgewiesen und stehe nur Mietern der Parkplätze zur Verfügung. Es sei nicht ersichtlich, dass der Parkplatz auch Dritten offen stehe.
Dabei sei dies jedoch die Voraussetzung, dass eine öffentliche Verkehrsfläche vorliegt und damit die Voraussetzung für eine Verurteilen. Es reicht also nicht aus, dass die Schranke in diesem Fall defekt war. In diesem Fall kann man also nicht von unerlaubtem Entfernen vom Unfallort im Sinne des Strafrechts sprechen.
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