Immer mehr Menschen wagen sich als Bastler oder Heimwerker an Reparaturen und Eigenkreationen. Doch was passiert,
wenn ein solcher Reparaturversuch fehlschlägt und einen Schaden verursacht – wann haftet der Bastler für Schäden?
Dieser Artikel untersucht, inwieweit und wann Bastler dafür haften müssen, besonders unter Unterscheidung zwischen einer kostenlosen
Gefälligkeit und einer bezahlten Reparatur.
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Wann haftet ein Bastler für Schäden? erhalten
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Im deutschen Recht kann die Haftung eines Bastlers grundsätzlich durch zwei wesentliche Faktoren bestimmt werden:
Ob die Handlung unentgeltlich als Gefälligkeit oder gegen Bezahlung erfolgt ist.
Was ist eine Gefälligkeit?
Eine Gefälligkeit ist eine unentgeltliche Handlung ohne rechtliche Verpflichtung. Sie basiert
meist auf sozialen oder persönlichen Beziehungen, wie z.B. wenn ein Freund einen Toaster repariert, ohne dafür
eine Gegenleistung zu erwarten.
Haftung für unentgeltliche Gefälligkeiten
Rechtlich gesehen führt eine unentgeltliche Gefälligkeit nicht automatisch zu einer Haftung. Nach deutschem Recht
(§ 276 BGB) ist der Maßstab der Sorgfaltspflicht bei Gefälligkeiten niedriger. Der Bastler haftet nur bei
grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Das heißt, es muss nachgewiesen werden, dass der Bastler „die im Verkehr
erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt“ hat, um eine Haftung auszulösen.
Was ist eine bezahlte Reparatur?
Eine bezahlte Reparatur ist in der Regel ein Werkvertrag nach § 631 ff. BGB. Der Auftragnehmer (Bastler) schuldet
einen bestimmten Erfolg, nämlich die mangelfreie Reparatur des Werkstücks.
Haftung bei bezahlten Reparaturen
Bei einer entgeltlichen Tätigkeit haftet der Bastler für Schäden, die aus unsachgemäßer Arbeit entstehen. Er muss
für Fahrlässigkeit einstehen. Die Beweislast liegt hier zunächst beim Geschädigten, der zeigen muss, dass der
Schaden auf der Fehlleistung des Bastlers beruht. Sollten bei der Reparatur Garantiebedingungen vereinbart
worden sein, haftet der Bastler auch im Rahmen dieser Bedingungen.
Wann haftet ein Bastler für Schäden?
Beispiel 1: Reparaturfehler durch einen Freund
Ein Freund repariert unentgeltlich einen Toaster, der später einen Brand verursacht. Wenn der Freund bei der
Reparatur nicht grob fahrlässig handelte (z.B. er hat einfach den Stecker falsch angeschlossen in einem
nachlässigen Moment), so ist eine Haftung eher unwahrscheinlich.
Beispiel 2: Professionelle Werkstatt
Eine Werkstatt wird gegen Bezahlung beauftragt, einen Toaster zu reparieren. Tritt ein Brandschaden auf und wird
nachgewiesen, dass der Fehler auf die mangelhafte Reparatur zurückzuführen ist, haftet die Werkstatt
wahrscheinlich.
Beispiel 3: Gefälligkeit mit Absprache
Ein Verwandter erklärt sich bereit, Reparaturen im Haus durchzuführen. Es wird jedoch eine Aufwandsentschädigung
gezahlt. Hier kann unter Umständen von einem stillschweigenden Vertrag ausgegangen werden, sodass auch bei
leichter Fahrlässigkeit eine Haftung entstehen kann.
Konkrete Handlungsanweisungen
- Einsicht in den Schadenshergang: Dokumentieren Sie so genau wie möglich, was wann passiert ist und welche
konkreten Umstände zum Schaden führten. - Beweislage prüfen: War der Fehler wirklich auf unsachgemäße Reparatur zurückzuführen? Hierbei kann eine
sachverständige Begutachtung helfen. - Besteht eine Privathaftpflichtversicherung des Bastlers? Diese kann im Schadensfall für den verursachten
Schaden aufkommen.
Im Zweifelsfall sollte eine rechtliche Beratung in Betracht gezogen werden, um den individuellen Fall im
Detail zu prüfen.
Mögliche Hindernisse und Lösungen
Hindernisse | Beschreibung | Lösungen |
---|---|---|
Beweisschwierigkeiten | Nachweis der Fahrlässigkeit oft schwer zu führen | Ein Sachverständigen-Gutachten kann helfen |
Mangelnde Versicherung | Fehlende Haftpflichtversicherung des Bastlers | Vertraglich klare Absichten zuvor festlegen und dokumentieren |
Rechtslage | Spezifische Bedingungen im Werkvertrag sind ungeklärt | Rechtsberatung in Anspruch nehmen |
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