Vorsatz und Fahrlässigkeit sind zwei verschiedene Formen der Schuld, die im Strafrecht eine wichtige Rolle spielen. Sie bestimmen, ob und wie schwer jemand für eine Tat bestraft werden kann. Doch was bedeuten diese Begriffe genau und wie werden sie unterschieden?
Wie wird der Vorsatz definiert?
Vorsatz bedeutet, dass jemand eine Tat absichtlich oder wissentlich begeht. Er will das Ergebnis seiner Handlung herbeiführen oder nimmt es zumindest billigend in Kauf. Dieser kann in verschiedenen Abstufungen vorliegen, je nachdem wie stark der Wille des Täters ist. Man unterscheidet zwischen direktem, bedingtem Vorsatz und dolus eventualis.
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Die drei Formen im deutschen Strafrecht sind der direkte, der indirekte und der bedingte Vorsatz.
Der direkte Vorsatz liegt vor, wenn der Täter den Erfolg seiner Tat als sicher oder zumindest als sehr wahrscheinlich erwartet. Ein Beispiel wäre, wenn jemand einen anderen mit einer Waffe erschießt.
Der indirekte Vorsatz liegt vor, wenn der Täter den Erfolg seiner Tat als möglich, aber nicht als sicher oder wahrscheinlich erwartet. Ein Beispiel wäre, wenn jemand eine Bombe in einem Gebäude platziert, ohne zu wissen, ob sich dort Menschen aufhalten.
Der bedingte Vorsatz liegt vor, wenn der Täter den Erfolg seiner Tat als unerwünscht, aber als unvermeidbar in Kauf nimmt. Ein Beispiel wäre, wenn jemand einen Bus entführt und droht, ihn in die Luft zu sprengen, wenn seine Forderungen nicht erfüllt werden.
Wie definiert man Fahrlässigkeit?
Fahrlässigkeit bedeutet, dass jemand eine Tat unabsichtlich oder unwissentlich begeht. Er handelt nicht mit dem Ziel, ein bestimmtes Ergebnis zu erzielen, sondern verletzt die erforderliche Sorgfalt, die von ihm in der jeweiligen Situation verlangt wird.
Er hätte das Ergebnis seiner Handlung vermeiden können oder müssen, wenn er vorsichtiger gewesen wäre. Fahrlässigkeit kann in verschiedenen Abstufungen vorliegen, je nachdem wie stark die Sorgfaltspflichtverletzung des Täters ist. Man unterscheidet zwischen einfacher Fahrlässigkeit, grober Fahrlässigkeit und bewusster Fahrlässigkeit.
Welchen Unterschied gibt es zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit?
Der Unterschied zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit ist also, dass beim Vorsatz der Täter das Ergebnis seiner Handlung will oder zumindest für möglich hält, während bei der Fahrlässigkeit der Täter das Ergebnis seiner Handlung nicht will oder nicht für möglich hält.
Bei vielen Straftaten spielt es eine Rolle, ob der Täter vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Das hat Auswirkungen auf die Strafbarkeit, die Strafzumessung und die Verjährung der Tat. In der Regel sind vorsätzliche Taten schwerwiegender als fahrlässige Taten und werden daher härter bestraft. Es gibt aber auch einige Straftaten, die nur bei vorsätzlichem oder nur bei fahrlässigen Handlungen strafbar sind. Zum Beispiel ist Mord nur bei vorsätzlichem Handeln strafbar, während fahrlässige Tötung nur bei Fahrlässigkeit strafbar ist.
Um festzustellen, ob jemand vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, muss man seine innere Einstellung zur Tat ermitteln. Das nennt man die subjektive Tatseite. Dazu muss man sich fragen, was der Täter gewusst, gewollt und erwartet hat. Das kann oft schwierig sein, weil man nicht in den Kopf des Täters schauen kann. Deshalb muss man sich auf Indizien stützen, die aus dem äußeren Verhalten des Täters abgeleitet werden können. Das nennt man die objektive Tatseite.
Die Fahrlässigkeit ist eine Form der Schuld, die vorliegt, wenn der Täter den Erfolg seiner Tat nicht voraussieht oder voraussehen kann, aber die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Ein Beispiel wäre, wenn jemand eine Kerze unbeaufsichtigt brennen lässt und dadurch einen Brand verursacht.
Für weitere Informationen zum Thema Vorsatz und Fahrlässigkeit im Strafrecht können Sie folgende Links zu einschlägigen Gesetzen konsultieren:
- § 15 StGB (Vorsätzliches Handeln)
- § 16 StGB (Irrtum über Tatumstände)
- § 17 StGB (Irrtum über den Kausalverlauf)
- § 18 StGB (Fahrlässiges Handeln)
- § 19 StGB (Schuldunfähigkeit des Kindes)
- § 20 StGB (Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen)
- § 21 StGB (Verminderte Schuldfähigkeit)
- § 23 StGB (Versuch)
- § 24 StGB (Rücktritt vom Versuch)
- § 25 StGB (Täter und Teilnehmer)
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