Der Europäische Gerichtshof (EUGH ) hat ein neues Gutachten über die Abgeltung von Jahresurlaub veröffentlicht.
Die Generalanwältin Verica Trstenjak teilte am Donnerstag in Luxenburg mit, dass, falls der Jahresurlaub wegen Krankheit nicht in Anspruch genommen werden könne, dieser zu einem späteren Zeitpunkt gewährt werden müsse. (Az. C-350/06)
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Sie betonte darin: „dass Arbeitnehmern bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf jeden Fall ein Anspruch auf finanzielle Vergütung als Ersatz für erworbenen und nicht genommenen Urlaub zusteht.“ Das bedeutet, dass ein Arbeitnehmer Anspruch auf finanzielle Entschädigung hat, wenn er das ganze Jahr entschuldigt krank gewesen ist und den Urlaub nicht in Anspruch nehmen kann. Der Grund für dieses Gutachten liegt beim Landesgericht Düsseldorf. Dieses hatte sich an den EUGH mit der Bitte gewandt, die Frage zu überprüfen, ob der Urlaubsanspruch eines Jahres wirklich am 31. März des Folgejahres erlöschen darf. Ein ehemaliger Beschäftigter fordert rund 14.000 € für eine Urlaubsabgeltung von seinem damaligen Arbeitgeber und reichte daher Klage beim LAG ein. Nach Meinung des Arbeitgebers ist der Urlaub wegen Arbeitsunfähigkeit verfallen.
Quellen und Links:
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Focus.de – „Vorentscheidung zum Urlaubsstreit“
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Informationen rund ums Arbeitsrecht bei rechtsanwalt.com
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