In der Tat kann es zu Problemen führen, hat man zum Beispiel mehrere Dokumente über die eigene Identität – etwa Führerschein und Personalausweis – und sind die Namen unterschiedlich geschrieben. Auch oder gerade in einigen Ländern wird nicht nur auf Vor- und Nachnamen geachtet, sondern auch auf den zweiten Vornamen oder ähnliches. Die Klägerin bei diesem Sachverhalt legte selbst besonderen Wert auf die richtige Schreibweise des Namens ihres Kindes auf dem Kinderreisepass. Sie wollte die genaue Identifizierbarkeit gewährleistet wissen.
Klägerin akzeptiert Namensschreibung in Großbuchstaben nicht
Die Klägerin hat nicht akzeptiert, dass der Familienname ihres Kindes einfach durchgängig in Großbuchstaben auf dem Kinderreisepass eingetragen war. Ihr Familienname ist nämlich etwas ungewöhnlich, das heißt, er beginnt nicht einfach mit einem Großbuchstaben, sondern mit einer klein geschriebenen Vorsilbe, auf die ein Apostroph folgt, wonach dann der groß geschriebene Hauptteil beginnt. Dies genauso auch im Kinderreisepass zu schreiben sei wichtig, so die Klägerin. Erstens müsse ihr Namensrecht geschützt werden. Zweitens sei das ein Name, bei dem es mehrere Familienzweige gäbe, wobei bei einem davon die Vorsilbe mit einem Großbuchstaben beginnt. Sie aber gehören zu einem anderen Zweig, weshalb sie sich eindeutig von anderen Familien unterscheiden wollen.
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Auf Kinderreisepass muss „richtiger“ Name stehen erhalten
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VG: Klägerin hat Anspruch auf korrekt geschriebenen Namen
Das VG entschied, dass die Klägerin einen Anspruch auf den korrekt geschriebenen Namen hat, damit die Unterscheidbarkeit gewährleistet ist und von dem Namen eine identitätsstiftende Wirkung ausgehen kann. Das VG verwies auch auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht, wodurch der Schutz des Familiennamens besteht.
- Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 3. Mai 2012, Az.: 12 K 1126/11
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