Aufgrund der Betriebsschließungen im „harten Lockdown“ zu Beginn der Corona-Pandemie konnten viele Arbeitnehmer ihrer Beschäftigung nicht mehr nachkommen. Um die Vergütung von Arbeitnehmern und die Solvenz von Arbeitgebern zu sichern, hat die Bundesregierung die Anforderungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld vereinfacht. Dadurch konnten sozialversicherungspflichtig Beschäftigte Kurzarbeitergeld beziehen. Wie sieht es aber mit den Minijobbern aus? Diese Frage hatte das Bundesarbeitsgericht nun zu entscheiden.
Sachverhalt
Die Beklagte betreibt einen Handel mit Nähmaschinen und Zubehör und unterhält in Bremen eine Filiale. Dort ist die Klägerin seit Oktober 2019 als geringfügige Beschäftigte tätig. Im April wurde das Ladengeschäft aufgrund der Allgemeinverfügung der Corona-Pandemie geschlossen. Aufgrund dessen konnte die Klägerin nicht arbeiten und erhielt keine Vergütung. Mit ihrer Klage begehrte sie die Zahlung des Entgelts für den Monat April 2020 unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs. Dabei meinte sie, dass die Schließung des Betriebs aufgrund behördlicher Anordnung ein Fall des von der Beklagten als Arbeitgeberin zu tragenden Betriebsrisikos sei. Die Beklagte beantragte dabei jedoch eine Klageabweisung und machte geltend, dass die von der Stadt Bremen zur Pandemiebekämpfung angeordneten Maßnahmen das allgemeine Lebensrisiko träfen und diese von allen gleichermaßen zu tragen seien.
Kostenlose Ersteinschätzung zu
Vergütung für Minijobberin bei behördlicher Ladenschließung in der Pandemie? erhalten
Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.
Entscheidung des Bundesarbeitsgericht
Wie hat das Bundesarbeitsgericht entschieden? Die Vorinstanzen gaben der Klage statt. Die vom LAG zugelassene Revision der Beklagten hatte Erfolg. Die Klägerin hat für den Monat April 2020 keinen Anspruch auf Entgeltzahlung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs. Der Arbeitgeber trägt nicht das Risiko des Arbeitsausfalls, wenn zum Schutz der Bevölkerung vor schweren und tödlichen Krankheitsverläufen infolge von SARS-CoV-2-Infektionen durch behördliche Anordnung in einem Bundesland die sozialen Kontakte auf ein Minimum reduziert werden und alle nicht für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Einrichtungen geschlossen werden.
In einem solchen Fall realisiert sich nicht ein in einem bestimmten Betrieb angelegtes Betriebsrisiko. Die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung ist vielmehr Folge eines hoheitlichen Eingriffs zur Bekämpfung einer die Gesellschaft insgesamt treffenden Gefahrenlage. In einer solchen Lage ist es Sache des Staates, ggf. für einen adäquaten Ausgleich der den Beschäftigten durch hoheitlichen Eingriff entstehenden finanziellen Nachteile, zu sorgen.
Benötigen Sie rechtliche Hilfe?
Das könnte Sie auch interessieren:
Die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Sollte Ihnen dieser Beitrag geholfen haben, so können Sie uns etwas zurückgeben in dem Sie uns bei Google bewerten.