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Rechtsnews 10.10.2021 Alex Clodo

Ver­gü­tung für Mi­ni­job­be­rin bei be­hörd­li­cher La­den­schlie­ßung in der Pan­de­mie?

Auf­grund der Be­triebs­schlie­ßun­gen im „har­ten Lock­down“ zu Be­ginn der Co­ro­na-Pan­de­mie konn­ten vie­le Ar­beit­neh­mer ih­rer Be­schäf­ti­gung nicht mehr nach­kom­men. Um die Ver­gü­tung von Ar­beit­neh­mern und die Sol­venz von Ar­beit­ge­bern zu si­chern, hat die Bun­des­re­gie­rung die An­for­de­run­gen für den Be­zug von Kurz­ar­bei­ter­geld ver­ein­facht. Da­durch konn­ten so­zi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig Be­schäf­tig­te Kurz­ar­bei­ter­geld be­zie­hen. Wie sieht es aber mit den Minijobbern aus? Diese Frage hatte das Bundesarbeitsgericht nun zu entscheiden.

Sachverhalt

Die Beklagte betreibt einen Handel mit Nähmaschinen und Zubehör und unterhält in Bremen eine Filiale. Dort ist die Klägerin seit Oktober 2019 als geringfügige Beschäftigte tätig. Im April wurde das Ladengeschäft aufgrund der Allgemeinverfügung der Corona-Pandemie geschlossen. Aufgrund dessen konnte die Klägerin nicht arbeiten und erhielt keine Vergütung. Mit ihrer Klage begehrte sie die Zahlung des Entgelts für den Monat April 2020 unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs. Dabei meinte sie, dass die Schließung des Betriebs aufgrund behördlicher Anordnung ein Fall des von der Beklagten als Arbeitgeberin zu tragenden Betriebsrisikos sei. Die Beklagte beantragte dabei jedoch eine Klageabweisung und machte geltend, dass die von der Stadt Bremen zur Pandemiebekämpfung angeordneten Maßnahmen das allgemeine Lebensrisiko träfen und diese von allen gleichermaßen zu tragen seien.

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Entscheidung des Bundesarbeitsgericht

Wie hat das Bundesarbeitsgericht entschieden? Die Vorinstanzen gaben der Klage statt. Die vom LAG zugelassene Revision der Beklagten hatte Erfolg. Die Klägerin hat für den Monat April 2020 keinen Anspruch auf Entgeltzahlung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs. Der Arbeitgeber trägt nicht das Risiko des Arbeitsausfalls, wenn zum Schutz der Bevölkerung vor schweren und tödlichen Krankheitsverläufen infolge von SARS-CoV-2-Infektionen durch behördliche Anordnung in einem Bundesland die sozialen Kontakte auf ein Minimum reduziert werden und alle nicht für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Einrichtungen geschlossen werden.

In einem solchen Fall realisiert sich nicht ein in einem bestimmten Betrieb angelegtes Betriebsrisiko. Die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung ist vielmehr Folge eines hoheitlichen Eingriffs zur Bekämpfung einer die Gesellschaft insgesamt treffenden Gefahrenlage. In einer solchen Lage ist es Sache des Staates, ggf. für einen adäquaten Ausgleich der den Beschäftigten durch hoheitlichen Eingriff entstehenden finanziellen Nachteile, zu sorgen.

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