Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe (BVerfG) hatte über die steuerliche Absetzbarkeit von Kosten privater Krankenversicherungen zu entscheiden. Der Bundesfinanzhof legte dem BVerfG die entsprechende Regelung im Einkommensteuergesetz zur Prüfung vor, da man diese für verfassungswidrig hielt. Der Grundsatz der Steuerfreiheit für das notwendige Existensminimum, zu dem auch die Krankheitsvorsorge zähle, sah man als nicht eingehalten. Das Einkommensteuergesetzt sieht nämlich eine betragsmäßige Begrenzung bei der Absetzbarkeit solcher Kosten vor. Das BVerfG stellte die Unvereinbarkeit dieser Regelungen fest und entschied, dass der Gesetzgeber bis zum 1.1.2010 eine Neuregelung zu treffen hat. Bis dahin bleiben die derzeitigen Regelungen gültig. Zitat Pressemitteilung des BVerfG:
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 10 Abs. 3 EStG sowie alle nachfolgenden Fassungen mit dem Grundgesetz unvereinbar sind, soweit der Sonderausgabenabzug die Beiträge zu einer privaten Krankheitskostenversicherung und einer privaten Pflegeversicherung nicht ausreichend erfasst, die dem Umfang nach erforderlich sind, um dem Steuerpflichtigen und seiner Familie eine sozialhilfegleiche Kranken- und Pflegeversorgung zu gewährleisten.
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Quellen und Link
- Tagesschau.de – „Krankenversicherung muss stärker absetzbar sein“
- Pressemitteilung BVerG – „Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen muss existenznotwendigen Aufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen“
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