Das OLG Hamm entschied, dass von den Eltern kein Unterhalt verlangt werden kann, wenn der Unterhaltsbedarf durch BAföG-Leistungen gedeckt werden kann.
Unterhaltsforderung statt BAföG-Antrag?
Eine Studentin, die bei ihrer Mutter wohnte, forderte von ihrem Vater einen höheren Kindesunterhalt, damit sie keine BAföG-Leistungen beantragen muss. Sie wolle sich nicht so früh schon mit Schulden belasten, so ihre Argumentation. Doch ist das wirklich so, dass diese Argumentation greift?
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Entscheidung des OLG
Das OLG entschied entgegen der Meinung der Studentin. Es betonte, dass es ihr zuzumuten ist, BAföG-Leistungen zu beanspruchen. Das Darlehen muss erst fünf Jahre nach Förderungsende zurückgezahlt werden und das in monatlichen Raten. Zudem wird ein Teil des Darlehns erlassen. Das Gericht erklärt, dass diese günstigen Darlehensbedingungen dazu führen, dass sie einen Antrag darauf stellen soll.
- Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. November 2013, Az.: 2 WF 161/13
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