Rechtsnews 21.04.2021 Christian Schebitz

Vatergefühle nicht einklagbar!

Vatergefühle nicht einklagbar!

Es mutet recht skurril an, wenn man sich die Fakten dieses Falls anschaut. Ein Vater klagte vor dem Bundesverfassungsgericht gegen ein Urteil, das ihn dazu verpflichtete Zeit mit seinem unehelichen Sohn zu verbringen. Seine gerichtlich angeordnete Vaterpflicht verletze sein Persönlichkeitsrecht, klagte der Vater. Er war vom Oberlandesgericht Brandenburg dazu verurteilt worden, seinen Sohn unter fachlicher Begleitung alle drei Monate für zwei Stunden zu sehen. Sollte er dieser Pflicht nicht nachkommen, drohte ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 25000€. Dass Vatergefühle nicht einklagbar sind, wollte er mit seiner Rüge vorm höchsten Gericht bestätigt wissen.

Kein Kontakt zu unehelichem Kind

Verständlich wird dieser Sachverhalt, wenn man die Hintergründe betrachtet: Das Kind entstammte einem Verhältnis mit einer Jugendfreundin, das der Mann neben seiner Ehe unterhielt. Er hatte seiner Geliebten erklärt, dass er keine Kinder mit ihr haben wolle und beendete die Beziehung, als sie doch schwanger wurde. Zwar zahlte er Unterhalt, weigerte sich aber das Kind zu sehen. Er wollte keinen Kontakt zum unehelichen Kind. Brisant wurde die Angelegenheit dadurch, dass auch die Ehefrau ihr Veto einlegte und mit der Scheidung drohte, falls der Kindsvater seinen Sohn besuchte.  

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Umgangsrecht des Kindes

Der Fall wurde also vor dem Bundesverfassungsgericht verhandelt. Rechtlich, so scheint es, waren die Forderungen der klagenden Mutter richtig.  Seit der Modernisierung des Kindschaftsrechts haben Kinder ein Umgangsrecht mit beiden Elternteilen. Laut § 1684 BGB ist jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet.

Der Fokus liegt hier aber bei dem Wohl und den Wünschen des Kindes. Und in der Tat lässt sich über die Sinnhaftigkeit dieser Maßnahme streiten. Ist es dem Wohl des Kindes zuträglich, wenn der Vater gerichtlich gezwungen wird, sein Kind zu sehen? Leidet das Kind nicht eher unter der zu erwartenden Abweisung des Vaters? Sind denn Vatergefühle überhaupt einklagbar?

Experten waren sich hierüber uneinig. Während das Kind zu dieser Zeit unter der Obhut des Jungendamtes stand und “auf die Rückkehr zur Mutter vorbereitet” wurde, mahnte man an dieser Stelle an, das Kind müsse sich erst einmal stabilisieren und zur Mutter finden. Eine Konfrontation mit einem Zwangsbesuch des Vaters sei kontraproduktiv. Andere Stellen verwiesen auf Fälle in denen, das Kind Vatergefühle erst “geweckt” hätte.

BVerfG: Selbstwertgefühl des Jünglings gefährdet

Der Vater hatte mit seiner Klage vor dem höchsten Gericht Erfolg. Zwinge man den Vater dazu den Kontakt herzustellen, so könnte die ablehnende, widerwillige Haltung gegenüber dem Kind eine große Gefährdung für das Selbstwertgefühl bewirken. Diese Ablehnung stamme nicht von irgendeiner Person, sondern vom eigenen Elternteil. Die Androhung von Zwangsgeld sei aber dann angemessen, wenn einem Kind zuzutrauen ist, dass seine freundliche und offene Art, die Blockade des ablehnenden Elternteils aufbrechen kann oder es sein Elternteil unbedingt kennenlernen will.

Verschiedene Reaktionen von Experten

Auch hier stieß das Urteil auf verschiedene Reaktionen von Experten. Der Bundesverband für alleinerziehende Mütter und Väter freute sich über das Urteil. Ihrer Ansicht nach, ist ein Umgangszwang abzulehnen, für sie ist maßgeblich, dass eine stabile Beziehung zum betreffenden Elternteil besteht. Der Verein “Väteraufbruch für Kinder” beäugelte das Urteil hingegen kritischer. Zwar begrüßen die Mitglieder, dass die Androhung von Zwangsgeld in solchen Fällen grundsätzlich für zulässig erklärt wurde. Studien hätten aber auch aufgezeigt, dass für das Kind die Herstellung des Kontakts positiv sein kann, selbst wenn zunächst eine abweisende Haltung des Elternteils gegeben ist.

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