Rechtsnews 29.11.2012 Manuela Frank

Urteil zur Prospekthaftung gemäß § 13 VerkProspG aF

Im konkreten Fall forderte der Kläger die Rückabwicklung des Erlangens von Inhaberschuldverschreibungen einer zwischenzeitlich insolventen Aktiengesellschaft.

Werbung mit dem Prospekt „Ausgewogene Konditionen“

Zwischen 1999 und 2006 legte die Wohnungsbau Leipzig-West AG (WBL) 25 Inhaberschuldverschreibungen ohne Börsenzulassung auf, deren Gesamtvolumen ca. 565 Millionen Euro betrug. Zu diesen Inhaberschuldverschreibungen zählte auch die vom Kläger im April des Jahres 2005 mit 5.000 Euro gezeichnete Anleihe, die mit dem Prospekt „Ausgewogene Konditionen“ beworben wurde. Zu 73% war der Beklagte unter dem Unternehmen J.S. Immobilienbeteiligungen e.K. Mehrheitsaktionär der WBL und zudem herrschender Unternehmer auf Basis eines Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages. Die WBL entrichtete wegen Einzelweisungen des Beklagten hohe Beträge an ihn. Der Kläger forderte nun die Rückerstattung des Anlagebetrages zuzüglich Zinsen.

Die Klage wurde durch das Landgericht Frankfurt am Main abgewiesen. Daraufhin legte der Kläger Berufung ein, die auch erfolgreich war. Somit wurde der Klage durch den Bundesgerichtshof stattgegeben.

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Prospekt ist unvollständig

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Prospekt „Ausgewogene Konditionen“ gemäß § 13 Abs. 1 VerkProspG aF unvollständig ist, da daraus nicht klar wird, „dass der Beklagte als Begünstigter des Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages dem Vorstand der WBL nachteilige Weisungen erteilen konnte, die nur dem Beklagten oder anderen Konzerngesellschaften dienten“. Zu den rechtlichen und realen Verhälnissen, die für die Bewertung der beworbenen Wertpapiere erforderlich sind und dementsprechend vollständig und korrekt in einem Verkaufsprospekt illustriert werden müssen, zählt auch die Alternative, solche nachteiligen Weisungen zu erteilen durch einen beherrschenden Mutterkonzern an eine beherrschende Tochtergesellschaft und das in diesem Zusammenhang erhöhte Risiko „für die Rückzahlung der an die Konzerntochtergesellschaft gezahlten Anlegergelder“. Wenn sich der Emittent, wie es auch hier der Fall ist, an  börsenunerfahrene und unkundige Personen wendet, so müssen die Prospekterläuterungen an die Kenntisse eines durchschnittlichen Anlegers angepasst werden. Dies war im zugrundeliegenden Fall nicht gegeben.

Beklagter für fehlerhaften Prospekt verantwortlich

Der Beklagte muss Verantwortung für den fehlerbehafteten Prospekt tragen. § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG gewährleistet, dass auch Konzernmuttergesellschaften mithaften müssen, wenn die Tochergesellschaft Wertpapiere emittiert. Als Mehrheitsgesellschafter der WBL und Begünstigter des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags hatte der Beklagte zum einen ein großes wirtschafliches Eigeninteresse an der Gewinnung neuer Anleger und zum anderen in den Geschäftsbetrieb der Emittentin eingegriffen.

Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 18. September 2012; AZ: XI ZR 344/11

 

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