Die Inklusion von Behinderten in den Alltag spielt seit einigen Jahren auch im öffentlichen Nahverkehr eine immer größere Rolle. Vielerorts ist man bemüht, mobilitätseingeschänkten Fahrgästen durch bodengleiche Einstiege in Busse und Bahnen sowie durch den behindertengerechten Umbau von Haltestellen entgegenzukommen. Ein kürzlich durch das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gefälltes Urteil zeigte nun jedoch, dass es auch Fälle gibt, in denen die Mitnahme von mobilitätseingeschränkten Menschen eingeschränkt sein kann.
Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob der Benutzer eines sogenannten E-Scooters, einer Art elektrischen Rollstuhls, einen Rechtsanspruch hat, in öffentlichen Verkehrsmitteln befördert zu werden. Ein gehbehinderter Mann hatte hierzu Klage eingereicht und argumentiert, dass er ohne die von ihm verlangte Beförderung mit E-Scooter in öffentlichen Verkehrsmitteln unzulässig in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt sei.
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Können Nutzer von E-Scootern öffentliche Verkehrsmittel nutzen?
Das Gericht folgte der Argumentation des betreffenden gehbehinderten Mannes hierbei nicht. Es verwies in seiner Entscheidung unter anderem auf eine vor kurzem zu diesem Thema erstellte Studie, die zu dem Schluss kommt, dass bei der Beförderung von Menschen, die E-Scooter benutzen, in öffentlichen Verkehrsmitteln sowohl für die Nutzer der E-Scooter als auch für die anderen Fahrgäste Gefahren entstehen können. Besonders vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Kläger des vorliegenden Falles auch in der Lage sei, einen normalen Rollstuhl zu benutzen, sei daher ein generelles Recht zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel mit einem E-Scooter nicht gegeben, auch wenn dadurch eine Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit eintrete.
- Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 23.01.2015 – 7 L 31/15 –
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