Mit Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Bettensteuersatzungen für Hotelübernachtungen gleich zweier Städte hatte sich unlängst das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht auseinanderzusetzen. Konkret ging es um die Frage ob Verstöße gegen den Grundsatz der Besteuerungsgleichheit vorliegen.
Das Gericht hatte zunächst die Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben der Hansestadt Lüneburg zu bewerten. Lüneburg hatte pro Gast und Übernachtung 2 Euro von Beherbergungsbetrieben mit bis zu drei Sternen nach der Deutschen Hotelklassifizierung erhoben und 3 Euro von Beherbergungsbetrieben mit vier oder mehr Sternen. Nach Ansicht des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts weist diese Regelung keinen hinreichenden Bezug zu dem jeweils zu besteuernden Aufwand für die Übernachtungen auf und kann unter anderem dazu führen, dass günstigere Übernachtungen wesentlich höher belastet werden als teurere Übernachtungen. Dies steht im Widerspruch zum Grundsatz der Besteuerungsgleichheit und führt in der Konsequenz zur Unwirksamkeit der gesamten Besteuerungssatzung Lüneburgs.
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Die Besonderheit des zweiten Falls lag in der Tatsache begründet, dass die betreffende Gemeinde seit dem 1. Januar 2015 gar nicht mehr existierte; Schulenberg im Oberharz hatte kurz vor seiner Eingliederung nach Clausthal-Zellerfeld eine Rückwirkende Änderung seiner Hotelübernachtungsbesteuerung zum 1. Januar 2013 durchgeführt. Statt wie vorher in einem dreistufigen System wurden nun alle Übernachtungen mit 5% besteuert.
Diese Änderung verstößt nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts gegen das in Niedersachsen geltende Schlechterstellungsverbot; rückwirkende Änderungen dürfen nicht zu Mehrbelastungen führen und der Kommune keine zusätzlichen Einnahmen verschaffen. Aber auch generell ist ein Fortgelten der Übernachtungssteuer in Schulenberg in Zukunft ausgeschlossen: Entsprechende Regelungen zur Übernachtungsbesteuerung können nicht nur in Teilen einer Gemeinde bestehen. Da im restlichen Gebiet von Clausthal-Zellerfeld jedoch keine solche Besteuerung durchgeführt wird, kann die Besteuerung auch auf dem Gebiet der ehemals eigenständigen Gemeinde Schulenberg nicht beibehalten werden.
- Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 26.01.2015 – 9 KN 59/14 und 9 KN 309/13 –
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