Aufgrund der aktuell immer noch anhaltenden Corona-Pandemie können und konnten tausende gebuchte (und bereits bezahlte) Pauschalreisen nicht stattfinden.
Das Auswärtige Amt hat eine weltweite Reisewarnung bis einschließlich 14. Juni herausgegeben. Außenminister Heiko Maas hat außerdem bewusst klar gestellt, dass die geltende Reisewarnungen mehr Sicherheit für Verbraucher darstellen. Denn die Gesetzeslage sieht in diesem Fall vor: Kunden, die eine Pauschalreise gebucht haben, bekommen die Kosten zurückerstattet, wenn die Reise nun nicht stattfinden kann. Doch was ist mit geplanten Individualreisen?
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Reise abgesagt wegen Corona? Das können Sie tun erhalten
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Geplatze Reiseträume – was nun?
Reiseunternehmen sind gesetzlich verpflichtet den Reisepreis innerhalb von 14 Tagen zurückzuerstatten. Grundlage dafür ist § 651 h des BGB. Dort heißt es in Absatz 1: “Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis”.
Und weiter: “Der Reiseveranstalter kann vor Reisebeginn in den folgenden Fällen vom Vertrag zurücktreten: […] 2. der Reiseveranstalter ist aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert; in diesem Fall hat er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären.”
Wird die Frist von 14 Tagen trotzdem nicht eingehalten, können Sie die Zahlung anmahnen oder eigenständig eine angemessene Frist setzen. Die Verbraucherzentrale bietet hierfür einen Musterbrief an, der Kunden dabei helfen soll ihr Geld zurückzufordern. Generell empfehlen Verbraucherschützer bei noch anstehenden Reisen erst einmal direkt den Kontakt zum Reiseveranstalter aufzunehmen. Viele Unternehmen reagieren allerdings aktuell entweder gar nicht oder ignorieren die Rechte der Kunden und bieten anstelle einer Rückzahlung lediglich Gutscheine an. Hier heißt es: Dranbleiben und die eigenen Interessen weiter verfolgen, das Recht ist auf Ihrer Seite. Kunden sind nicht verpflichtet sich mit einem Gutschein zufrieden zu geben, da diese im Fall einer Insolvenz des Reiseveranstalters wertlos sind und verfallen. Diese Position wurde kürzlich sogar von der EU-Kommission bekräftigt. Es ist den Veranstaltern allerdings grundsätzlich erlaubt Gutscheine statt Rückzahlungen anzubieten – diese sollten dann aber so attraktiv gestaltet werde, dass sie als Alternative infrage kommen.
Einige Reiseunternehmen wie Alltours, Schauinsland-Reisen oder Vtours kündigten bereits an gänzlich auf Gutscheine zu verzichten und stattdessen direkt den Reisepreis zu erstatten. Weitere Veranstalter wie Tui oder FTI signalisieren ebenfalls Entgegenkommen und bieten Bonuszahlungen von bis zu 200 Euro an, falls man einen Gutschein statt einer Rückzahlung akzeptiert.
Falls Sie Hilfe bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche benötigen finden Sie hier geeignete Rechtsanwälte für Reiserecht in Ihrer Nähe.
Muss ich Aufwandsentschädigungen bezahlen?
Auch teure Aufwandsentschädigungen – mit denen viele Veranstalter aktuell versuchen einen Teil ihrer Kosten zu kompensieren – sind nicht rechtens und müssen nicht akzeptiert werden. Die Verbaucherzentrale rät Kunden sogar davon dringend davon ab, derartige Zahlungen zu leisten.
Welche Rechte habe ich als Individualreisender?
Bei Individualreisenden, die sich ihre Reise selbst zusammenstellen und Flug, Hotel und Mietwagen getrennt gebucht hat, hängen die Erstattungsansprüche davon ab, nach welchem Recht die Verträge abgeschlossen wurden. Nach deutschem Recht muss das Geld auch bei Individualreisen zurückerstattet werden, wenn das Reiseziel zum Beispiel aufgrund von geschlossenen Grenzen nicht erreichbar ist oder der Aufenthalt dort wegen Reisebeschränkungen nicht möglich war. Wer sein Quartier allerdings direkt beim Hotel in Österreich oder Dänemark gebucht hat, muss sich mit dem Recht des jeweiligen Landes auseinandersetzen. Vielerorts gibt es mittlerweile nur noch Gutscheine statt Geld, dies ist beispielsweise in Italien und Frankreich der Fall.
Was tun bei gebuchten Unterkünften bei Airbnb?
Kunden, die eine Unterkunft über die Vermittlungsplattform Airbnb gebucht haben, dürfen ebenfalls aufatmen. Die Plattform hat ihre Richtlinien aufgrund der Pandemie gelockert. Damit können Unterkünfte kostenlos storniert werden, wenn die Buchung vor dem 15. März erfolgt ist. Und auch hier gilt: Als Kunde haben Sie Anspruch darauf, dass Ihr Geld komplett zurück gezahlt wird. Da die Funktion “vollständige Rückzahlung” online nicht immer angezeigt wird, sollte man sich direkt mit Airbnb oder dem Vermieter in Verbindung setzen.
Ihre Rechte als Fluggast
Die Rechtslage bei annullierten Flügen ist ähnlich wie bei Pauschalreisen. Wurde die Leistung wegen Corona nicht erbracht, der Flug also abgesagt, erhalten Kunden ihr Geld vollständig zurück. Auf Grundlage der EU-Fluggastrechteverordnung muss das Geld bei annullierten Flügen allerdings nicht erst nach 14 Tagen zurückerstattet werden, sondern bereits nach 7. Auch Zusatzkosten die in Zusammenhang mit ausgefallenen Flügen auftreten, weil Urlauber zum Beispiel länger am Urlaubsort bleiben mussten, sind erstattungsfähig. Reisende dürfen sich aber nicht eigenmächtig auf die Schnelle einen neuen Flug suchen. Stattdessen sollte man der Fluggesellschaft die Möglichkeit geben das Problem zu beheben.
Angesichts der Dimension der aktuellen Krise sollten Kunden allerdings in jedem Fall etwas Geduld aufbringen, da sich die Bearbeitung von Erstattungsanträgen in dieser Sondersituation etwas verzögern kann.
Reisen nach dem 14. Juni
Da die weltweite Reisewarnung des Auswärtigen Amtes nur bis zum 14. Juni 2020 gilt, ist die Lage bei Reisen ab dem 15. Juni derzeit noch unklar. Kunden sollten die Vor- und Nachteile einer frühzeitigen Stornierung daher genauestens abwägen. Wer die Reise, sofern möglich, trotz Corona antreten möchte, kann abwarten. Bei sehr teuren Reisen oder sehr hohen Stornierungskosten rät die Verbraucherzentrale dazu sich umfassend beraten zu lassen. Geeignete Rechtsanwälte für Reiserecht in Ihrer Umgebung finden Sie hier.
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