Rechtsnews 22.11.2022 Alex Clodo

Wie unterscheiden sich Mord und Totschlag?

Die zwei wohl bekanntesten Delikte des Strafgesetzbuches (StGB) sind Mord (§211 StGB) und Totschlag (§212 StGB). Diese beiden Delikte und deren Deliktsbezeichnungen sind auch Laien meist ein Begriff. Dabei kennen sie meist gar nicht den Unterschied zwischen den beiden Delikten. Wie unterscheiden sie sich? Die Frage ist besonders bedeutsam, da die Strafrahmen der beiden Delikte weit auseinander gehen. Für einen einfachen Totschlag beträgt die Strafe “nicht unter fünf Jahren”. Bei einem Mord ist hingegen zwingend die “lebenslange Freiheitsstrafe” vorgesehen. Wodurch unterscheiden sich also beide Delikte?

Allgemeines zu den Mordmerkmalen

Was gibt es allgemein zu den Mordmerkmalen zu sagen? Zunächst lassen sich die Mordmerkmale nach §211 StGB in drei Gruppen unterteilen. Es gibt dabei zwei subjektive Gruppen (1. und 3. Gruppe) und eine Objektive (2. Gruppe).

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(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, (1. Gruppe)
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder (2. Gruppe)
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, (3. Gruppe)
einen Menschen tötet.
Liegt eines der Merkmale vor, so ist der Tatbestand des Mordes erfüllt.

Mordmerkmale der 1. Gruppe

In der ersten Gruppe finden sich die Merkmale Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen. Aber wie lassen sich diese definieren?

  • Mordlust: liegt vor, wenn der Täter tötet, weil er eine unnatürliche Freude an der Vernichtung menschlichen Lebens empfindet.
  • zur Befriedigung des Geschlechtstriebs: liegt vor, wenn der Täter gegenüber dem Opfer mit mindestens bedingtem Tötungsvorsatz Gewalt anwendet, um sich geschlechtlich befriedigen zu können.
  • Habgier: liegt vor, wenn der Täter bei seiner Tötungshandlung von einem Streben nach Gewinn um jeden Preis beherrscht ist.
  • sonst aus niedrigen Beweggründen: diese sind anzunehmen, wenn die Beweggründe der Tat nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verächtlich sind.

Die erste Gruppe der Merkmale beschäftigen sich mit den Beweggründen des Täters, sind also subjektiv.

Mordmerkmale der 2. Gruppe:

In der zweiten Gruppe finden sich die Merkmale Heimtücke, Grausamkeit und gemeingefährliche Mittel.

  • Heimtücke: liegt vor, wer in feindlicher Willensrichtung das Opfer unter bewusster Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit tötet. Arglosigkeit ist gegeben, wenn sich das Opfer keines Angriffs von Seiten des Täters versieht, wobei ausschlaggebend der Zeitpunkt der konkreten Tatbegehung ist, so dass die Arglosigkeit nicht deshalb entfällt, weil das Opfer abstrakt Grund zur Annahme eines Anschlags auf sich hat.
  • grausam: liegt vor, wenn der Täter dem Opfer aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung besondere Schmerzen oder Qualen zufügt.
  • gemeingefährliches Mittel: davon ist auszugehen, wenn der Täter die Auswirkungen seiner Tötungshandlung nicht beherrscht (beispielsweise bei Explosionen).

Die Mordmerkmale der zweiten Gruppe kennzeichnen das äußere Tatbild, sind also auch sog. “objektive Mordmerkmale”.

Mordmerkmale der 3. Gruppe:

In der dritten Gruppe finden sich die Merkmale Ermöglichung einer Straftat und Verdeckung einer Straftat. 

  • Ermöglichung einer Straftat: handelt der Täter dann, wenn er tötet um die Begehung weiterer strafbarer Handlungen gem. §11 Abs. 1 Nr. 5 StGB, d.h. Verbrechen oder Vergehen zu ermöglichen.
  • Verdeckung einer Straftat: zur Verdeckung tötet, wer die Aufdeckung oder Aufklärung einer anderen strafbaren Handlung gem. §11 Abs. 1 Nr. 5 StGB verhindern will.

Bei den Mordmerkmalen der dritten Gruppe handelt es sich um besondere Ausprägungen der Motivklausel, also ebenfalls ein subjektives Merkmal.

Unterschied zwischen Mord und Totschlag

Es handelt sich nur dann um einen Mord, wenn vorsätzlich ein Mensch getötet wurde und zusätzlich ein sogenanntes Mordmerkmal vorliegt. Der Gesetzgeber hat die Mordmerkmale abschließend, wie oben dargestellt, im Gesetz aufgelistet. Wird auf Mord entschieden, droht die lebenslange Freiheitsstrafe.

Eine lebenslange Freiheitsstrafe wird tatsächlich für das „ganze Leben“ verhängt. Es gibt, anders als viele glauben, keine automatische Entlassung nach 15 Jahren. Es besteht jedoch bei einer verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren die Möglichkeit, die restliche Strafe zur Bewährung auszusetzen.

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Quellen:

Rechtsanwalt für Mord, Totschlag und weitere Tötungsdelikte – § 211 StGB, § 212 StGB, § 222 StGB

https://www.anwalt.de/rechtstipps/der-unterschied-zwischen-mord-und-totschlag_114797.html

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