Der Bundesgerichtshof entschied in zwei Fällen, dass eine Unterlizenz bestehen bleibt, auch wenn der Rechtsinhaber gegenüber dem Hauptlizenznehmer den Lizenzvertrag kündigt.
Nutzungsrechte am Computerprogramm “M2Trade”
Im ersten Fall war die Klägerin Inhaberin des Computerprogramms “M2Trade”. Einem anderen Unternehmen räumte sie Nutzungsrechte gegen fortlaufende Zahlung von Lizenzgebühren ein. Dieses andere Unternehmen ist Hauptlizenznehmer und räumt einem weiteren Unternehmen (Unterlizenznehmer) ein Nutzungsrecht ein. Nachdem die Hauptlizenznehmerin ihre Zahlungen einstellte, wurde der Lizenzvertrag von der Rechtsinhaberin gekündigt. Der Unterlizenznehmer befand sich in der Insolvenz. Beklagter war daher der Insolvenzverwalter.
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Die Klägerin machte geltend, dass sie in ihrem Urheberrecht verletzt sei. Der Unterlizenznehmer sei nach Erlöschen der Hauptlizenz ebenfalls nicht mehr berechtigt, das Programm zu nutzen. Sowohl das Landgericht als auch das Berufungsgericht wiesen die Klage ab.
Weltweites Nutzungsrecht an der Komposition “Take Five”
In einem zweiten Verfahren ging es um die Inhaberschaft des weltweiten Nutzungsrechts an der Komposition “Take Five” von Paul Desmond. Einem Musikverlag wurden von der Rechtsinhaberin ausschließliche Rechte an der Komposition für Europa eingeräumt. Diese sprach einem Unterlizenznehmer ausschließliche Subverlagsrechte für Deutschland und Österreich zu. Die Klägerin beendete 1986 den Verlagsvertrag mit der Hauptlizenznehmerin.
Sie beruft sich ebenfalls darauf, dass mit Beendigung des Hauptlizenzvertrages, der Unterlizenznehmer nicht mehr zur Nutzung der Komposition berechtigt sei. Die Vorinstanzen hatten in diesem Fall unterschiedlich entschieden.
Unterlizenz erlischt nicht mit Beendigung des Hauptlizenzvertrags
Der Bundesgerichtshof wies beide Klagen ab. Er hatte bereits im Urteil “Reifen Progressiv” (AZ: I ZR 153/06) festgestellt, dass das einfache Nutzungsrecht eines Unterlizenznehmers gegen einmalige Zahlung einer Lizengebühr bestehen bleibe, wenn die Hauptlizenz erlischt. In den obigen Fällen stellte er zudem fest, dass die Unterlizenz auch dann nicht erlösche, wenn dem Unterlizenznehmer ein einfaches Nutzungsrecht gegen fortlaufende Zahlungen von Lizenzgebühren (“M2Trade”) oder ein ausschließliches Nutzungsrecht gegen Beteiligung an den Lizenzerlösen eingeräumt wurde. Dabei muss jedoch die Lizenz aus anderen Gründen als des Rückrufs wegen Nichtausübung erlöschen, wie etwa durch Kündigung oder Aufhebungsvereinbarung.
Der BGH stützt seine Entscheidung auf den im gewerblichen Rechtsschutz und im Urhebberrecht geltenden Grundsatz des Sukzessionsschutzes. Dieser besage unter anderem, dass ausschließliche und einfache Nutzungsrechte wirksam bleiben, wenn der Inhaber des Rechts wechselt, der das Nutzungsrecht eingeräumt hat. Das Vertrauen des Rechtsinhabers auf das Bestehen seines Rechts sei schutzwürdig.
- Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 19.07.2012
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